Stiftung Liechtenstein: Widerruf, Statutenänderung
Grundsätzlich kann sich der Stifter Gestaltungsrechte wie Stiftungswiderruf und Statutenänderung einräumen und mit Organen der Stiftung Mandatsverträge schließen. Problematisch ist, wenn der Stifter damit zum faktischen Organ oder wirtschaftlichen Eigentümer wird.
Nach Entstehung der Stiftung ist der Stifterwille gesetzlich festgeschrieben.
Der Stifter kann keinen fundamentalen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen, sofern die Stiftungsurkunde keinen Änderungs– oder Widerrufsvorbehalt enthält. Stifter und Stiftung sind nach liechtensteinischem Recht getrennt und zwei selbstständige Rechtssubjekte. Grundsätzlich ist aber eine Einflussnahme der Begünstigten auf die Stiftung unschädlich.
Die Ausübung von Gestaltungsrechten durch Änderungs- oder Widerrufsvorbehalte oder Mandatsverträge dürfen den Stifter nicht zum faktischen Organ der Stiftung machen.
Eine Änderung des Stiftungszwecks und anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch Stiftungsorgane ist in begrenztem Rahmen zulässig bei Veränderung der Rahmenverhältnisse.
Darüber hinaus können die Stiftungsaufsichtsbehörde und alle Stiftungsbeteiligten bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit Änderungen anregen und vom Richter anordnen lassen.