Stiftung Liechtenstein: Widerruf, Statutenänderung

Grundsätzlich kann sich der Stifter Gestaltungsrechte wie Stiftungswiderruf und Statutenänderung einräumen und mit Organen der Stiftung Mandatsverträge schließen. Problematisch ist, wenn der Stifter damit zum faktischen Organ oder wirtschaftlichen Eigentümer wird.

Nach Entstehung der Stiftung ist der Stifterwille gesetzlich festgeschrieben.
Der Stifter kann keinen fundamentalen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen, sofern die Stiftungsurkunde keinen Änderungs– oder Widerrufsvorbehalt enthält. Stifter und Stiftung sind nach liechtensteinischem Recht getrennt und zwei selbstständige Rechtssubjekte. Grundsätzlich ist aber eine Einflussnahme der Begünstigten auf die Stiftung unschädlich.

Die Ausübung von Gestaltungsrechten durch Änderungs- oder Widerrufsvorbehalte oder Mandatsverträge dürfen den Stifter nicht zum faktischen Organ der Stiftung machen.

Vorsicht !  Kann der Stifter direkt oder indirekt über das Stiftungsvermögen und dessen Erträgnisse verfügen, wird er als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen. Eine derart transparente kontrollierte Stiftung kann als nichtiges Scheingeschäft angesehen werden mit der Folge der Aberkennung der Rechtspersönlichkeit und zu einem Durchgriff auf den Stifter als Eigentümer des Stiftungsvermögens führen.

Eine Änderung des Stiftungszwecks und anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch Stiftungsorgane ist in begrenztem Rahmen zulässig bei Veränderung der Rahmenverhältnisse.

Darüber hinaus können die Stiftungsaufsichtsbehörde und alle Stiftungsbeteiligten bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit Änderungen anregen und vom Richter anordnen lassen.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite. Wir beraten Sie gerne inwieweit ein Widerruf oder eine Statutenänderung oder Mandatsverträge in Ihrem Wohnsitzstaat zu steuerlich negativen Folgen führt.

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