Liechtenstein Stiftung: Legaldefinition und Anerkennung

Das liechtensteinische Recht definiert die Stiftung als ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als juristische Person durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das Stiftungsvermögen und legt den Stiftungszweck sowie die Begünstigten fest.

Als EWR-Mitgliedsstaat gelten alle EU-Richtlinien und Verordnungen auch in Liechtenstein. Allen internationalen Abkommen zum Informationsaustausch ist Liechtenstein beigetreten und machte damit den Abschluss einer Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen möglich.

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Privatnützige Stiftung (Familienstiftung, Unterhaltsstiftung, Unternehmensstiftung)

Nach neuem liechtensteinischem Stiftungsrecht besteht grundsätzlich eine Zweiteilung in privatnützige Stiftung und gemeinnützige Stiftung.

Unter privatnützige Stiftung fallen unter anderem die Familienstiftung, Unterhaltsstiftung und Unternehmensstiftung.

Die privatnützige Stiftung kann wiederum als transparente kontrollierte Stiftung oder als intransparente Ermessensstiftung ausgestaltet sein – je nach Ausgestaltung der Stiftungsurkunde.

Privatnützige transparente Kontrollstiftung

Bei der transparenten Kontrollstiftung behält sich der Stifter weitgehende Interventionsrechte und Gestaltungsrechte vor, der Stiftungsrat ist in der Regel über Mandatsvertrag an die Weisungen des Stifters gebunden.

Privatnützige intransparente Ermessensstiftung

Bei der Ermessensstiftung hat der Stifter weder Kontrolle über einen Mandatsvertrag noch sonstige Zugriffs- oder Einflussmöglichkeiten. Der Stiftungsrat agiert im freien Ermessen und ist nur an die Bestimmungen der Stiftungsdokumente gebunden. Es besteht eine rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Trennung des Stiftungsvermögens vom Vermögen des Stifters.

Praxishinweis: Aus Gründen der steuerlichen Anerkennung der Liechtenstein Stiftung im Ausland wird in der Regel von Stiftern die intransparente Ermessensstiftung als Stiftungsform gewählt.

Gemeinnützige Stiftung

In Liechtenstein kann die gemeinnützige Stiftung sowohl als rein gemeinnützige als auch gemischt gemeinnützige Stiftung ausgestaltet sein.

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Liechtenstein als EWR-Mitgliedsstaat

Liechtenstein hat in den Jahren 2008/2010 sein Stiftungsrecht und Steuerrecht vollständig reformiert und modernisiert, seine Steuerhinterziehungsvergangenheit hinter sich gelassen und sich internationalen Standards angepasst.
Liechtenstein ist kein EU-Mitgliedland, gehört jedoch dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR mit an. Durch den EG- bzw. den AEUV- Vertrag sowie das EWR-Abkommen wurden innerhalb Europas für dessen Bürger die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit garantiert. Der Umgang der Freiheitsrechte und Diskriminierungsverbote im EWR ist identisch mit denen, die innerhalb der EU gelten. Die meisten von EU-Institutionen erlassenen EU- RichtlinienEU- Verordnungen, Beschlüsse und Empfehlungen werden unverändert in die Anhänge des EWR-Abkommens integriert und erlangen damit nach einer nationalstaatlichen Umsetzung, auch im EWR-Mitgliedstaat Liechtenstein Rechtskraft.

Automatischer Informationsaustausch, Doppelbesteuerungsabkommen

In der sogenannten „Liechtensteinerklärung“ von 2009 bekannte sich Liechtenstein zur uneingeschränkten Umsetzung der OECD-Standards zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen und konnte in der Folgezeit eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen abschließen mit OECD-konformer Informationsaustauschklausel darunter mit Deutschland 2011. Des weiteren Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit der EU und zu dem US-amerikanischen FATCA Regelungen.

Eine Übersicht aller Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und Steuerabkommen über den Informationsaustausch finden Sie hier => Steuerverwaltung Fürstentum Liechtenstein

Fazit: Mit Abschluss der Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit der EU und zu den amerikanischen FATCA-Regelungen ist die Stiftung in Liechtenstein nicht mehr zum Zweck der Steuerhinterziehung nutzbar. Seit der Öffnung stößt die Lichtenstein Stiftung international sowohl in zivilrechtlicher als auch steuerlicher Hinsicht auf keine Vorbehalte mehr.

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