Die Gemeinnützige Stiftung Liechtenstein

Eine Förderung der Allgemeinheit ist in Liechtenstein grundsätzlich „gemeinnützig“ oder „wohltätig“, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt.

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Rein gemeinnützige Stiftung Liechtenstein

Eine rein gemeinnützige Stiftung ist eine Stiftung, deren Tätigkeit ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist. Die Förderung nur eines bestimmten Personenkreises ist zulässig.

Hinweis: Der Stifter kann selbst bestimmte gemeinnützige Organisationen als Begünstigte einsetzen oder dem Stiftungsrat die Auswahl überlassen.

Gemischt gemeinnützige Stiftung Liechtenstein

Eine gemeinnützige Stiftung liegt auch dann vor, wenn die Stiftung nur überwiegend gemeinnützig tätig ist. Es können daneben auch privatnützige Zwecke verfolgt werden.

Hinweis: Bei der gemischt gemeinnützigen Stiftung muss der Stifter die nicht gemeinnützigen Begünstigten näher umschreiben. Der Stifter kann sich auch selbst zum Begünstigten bestimmen. Die Identität der Begünstigten muss nicht veröffentlicht oder im Handelsregister eingetragen werden.

Gründung einer Gemeinnützigen Stiftung in Liechtenstein

Grundsätzlich gelten für die Stiftungsgründung die allgemeinen Vorschriften für Stiftungen in Liechtenstein.

Handelsregister Eintragungspflicht

Im Unterschied zur privatnützigen Familienstiftung sind sowohl rein gemeinnützige als auch gemischt gemeinnützige Stiftungen in das liechtensteinische Handelsregister einzutragen.

Hinweis: Erst mit Eintragung ins Handelsregister werden die Stiftungen zur juristischen Person. Der Name des Stifters und die Identität der Begünstigten werden nicht im Handelsregister eingetragen. Jedermann kann einen Registerauszug verlangen.

Aufsichtspflicht durch die liechtensteinische Stiftungsaufsichtsbehörde (STIFA)

Gemeinnützige und gemischt gemeinnützige Stiftungen unterstehen der liechtensteinischen Stiftungsaufsichtsbehörde. Dieser obliegt von Amts wegen die Kontrolle, dass das Stiftungsvermögen in Übereinstimmung mit dem Stiftungszweck verwaltet und verwendet wird. Die STIVA kann alle Bücher der Stiftung einsehen und prüft den jährlichen Prüfbericht der Revisionsstelle.

Revisionsstellenpflicht, Revisionsstelle als Stiftungsorgan

Sowohl die rein gemeinnützige als auch die gemischt gemeinnützige Stiftung hat eine unabhängige Revisionsstelle als Stiftungsorgan einzurichten. Die Revisionsstelle ist vom Gericht zu bestellen und hat jährlich zu prüfen, ob das Stiftungsvermögen satzungsgemäß verwaltet und verwendet wird und hierüber einen Bericht zu erstellen.

Stifterrechte, Risiken der Einflussnahme

Der Stifter einer liechtensteinischen Stiftung hat grundsätzlich weitgehende Einflussrechte auf die von ihm errichtete Stiftung:

Er kann Mitglied des Stiftungsrats sein oder sich selbst zum Begünstigten einsetzen oder weitere Organe einsetzen. Er kann sich Widerrufsrechte oder Abänderungsrechte vorbehalten und Mitglieder des Stiftungsrats und Protektoren ernennen oder abberufen.

Vorsicht: Wesentliche Einflussmöglichkeiten des Stifters können zu einer „kontrollierten Stiftung“ mit negativen Konsequenzen führen:Es liegt möglicherweise kein unwiderruflicher Vermögensübergang vom Stifter auf die Stiftung vor. Damit beginnen die Fristen für die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der Erben gegenüber der Stiftung erst mit dem Tod an zu laufen.

Weiterhin kann ein Stifterrecht damit möglicherweise der Vollstreckung unterliegen und von Gläubigern des Stifters gepfändet werden. Der Gläubiger könnte dann den Widerruf anstelle des Stifters erklären oder im Rahmen der Änderungsbefugnis den Stifter zum Begünstigten bestimmen. Zu diesen Fragen gibt es noch keine liechtensteinische Rechtsprechung.

Der Vorbehalt von Stifterrechten kann auch steuerliche Konsequenzen für die Anerkennung der Stiftung im Ausland haben. Kontrollierte Stiftungen werden oft als steuerlich transparent behandelt und das Stiftungsvermögen weiter dem Stifter zugerechnet.

Gemeinnützige Stiftung Besteuerung in Liechtenstein

Nur gemeinnützige Stiftungen, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen, können auf Antrag von der persönlichen Steuerpflicht entbunden werden. Die ausschließliche Gemeinnützigkeit des Zwecks muss unwiderruflich festgelegt sein, zudem muss die Identität des Stifters der Steuerverwaltung bekannt gegeben sein.

Praxistipp: Die meisten gemeinnützigen Stiftungen in Liechtenstein stellen deshalb keinen Antrag auf Steuerbefreiung, sondern führen die jährlich reduzierte Kapitalsteuer i.H.v. 1800 CHF ab.

Auszahlungen der Liechtenstein Stiftung an gemeinnützige Institutionen des Inlands oder Auslands oder an ausländische Privatpersonen unterfallen keiner liechtensteinischen Steuer.

Mehrwertsteuer-Befreiung der Gemeinnützigen Stiftung

Gemeinnützige, juristische Personen und Trusts sind in Liechtenstein von der Mehrwertsteuerpflicht befreit, wenn sie in Liechtenstein weniger als CHF 150.000 Umsatz erzielen und sofern sie nicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht verzichten. Der Umsatz bemisst sich nach den vereinbarten Entgelten ohne die Steuer.

Haben Sie Fragen zur gemeinnützigen Stiftung in Liechtenstein? Wir helfen Ihnen gerne weiter. LCG Treuhand begleitet Sie bei der Abfassung der Stiftungsurkunde und stellt auf Wunsch den Stiftungsrat oder andere Organe für Ihre Stiftung.Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

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