Alternativen und Abgrenzung der Liechtenstein Stiftung

Zur Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und Vermögensschutz werden in Liechtenstein als Alternative zur Lichtenstein Stiftung auch folgende Strukturen genutzt:

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Fiduziarische Treuhand     

Die fiduziarische Treuhand (auch Treuhandgeschäft oder treuhänderisches Rechtsgeschäft genannt) ist dadurch gekennzeichnet, dass es dem Treuhänder nach außen hin mehr Rechte überträgt, als er nach der Abrede mit dem Treugeber im Innenverhältnis ausüben darf.

Das Treuhandverhältnis kann den Interessen des Treuhänders (sog. eigennützige Treuhand, z.B. Sicherungsübereignung) oder den Interessen des Treugebers (sog. fremdnützige Treuhand, z.B. Verwaltungstreuhand oder Inkassozession) dienen.

Bei einem echten Treuhandverhältnis sind die Sachen oder Rechte (das Treugut) dem Treuhänder zu vollem Recht übertragen. Wirtschaftlich gehört das Treugut aber

zum Vermögen des Treugebers. Der Treuhänder handelt in diesem Fall im eigenen Namen, aber jedenfalls teilweise im fremden Interesse.

Bei einem unechten Treuhandverhältnis bleibt der Treugeber Eigentümer der Sachen oder Inhaber der Rechte. Der Treuhänder ist jedoch ermächtigt, entweder im eigenen Namen über das Treugut zu verfügen oder als Vertreter des Treugebers zu handeln.

Ein Treuhandgeschäft kann offen (für jedermann erkennbar) oder verdeckt abgeschlossen werden. Auch ein verdecktes Treuhandgeschäft ist anerkannt und wirksam, es liegt vor allem kein Scheingeschäft vor, da die Rechtswirkungen gewollt sind. Etwas anderes kommt dann in Betracht, wenn die Beteiligten meinen, die Wirkungen würden auch durch ein vorgetäuschtes Geschäft eintreten, beispielsweise durch eine Übereignung zum Schein, um einen Vermögensgegenstand vor dem Zugriff von Gläubigern zu retten.

Liechtenstein Trust

Zur juristischen Struktur und praktischen Anwendung des Liechtenstein Trust, siehe unsere Ausführungen unter    www.liechtenstein-trust.eu

www.treuhand-liechtenstein.li

Liechtenstein Anstalt

Zur juristischen Struktur und praktischen Anwendung der Liechtensteinischen Anstalt, siehe unsere Ausführungen unter    www.treuhand-liechtenstein.li

Liechtenstein Treuunternehmen (Trust reg)

Zur juristischen Struktur und praktischen Anwendung des Trust reg, siehe unsere Ausführungen unter    www.treuhand-liechtenstein.li

Englischer Trust (Angloamerikanischer Trust) Common Law Trust

Trusts können in Liechtenstein nach englischem/angloamerikanischem Trustrecht gegründet und eingetragen werden.

Die Definition des Englischen Trust entspricht jener des Haager-Trust- Übereinkommens.

Zur juristischen Struktur und praktischen Anwendung siehe:

www.bj.admin.ch > trustrecht > vn-ber-d

www.gesetze.li > konso > pdf

Anmerkung: Die englischen Autoren / Kommentatoren und die englische Gerichtsbarkeit sind bis heute wegen der Komplexität des Trusts nicht in der Lage, eine eigene Definition des Englischen Trusts festzulegen und schließen sich letztlich der Definition des Haager-Trust-Übereinkommens an.

Offshore Stiftung

Viele Offshore -Jurisdiktionen entsprechen nicht den OECD-Standards (z.Bsp. Panama, Marshall Islands, Caiman Islands, British Virgin Islands, Anguilla pp.). Diese Länder sind den internationalen Abkommen (z.Bsp. über den Informationsaustausch) nicht beigetreten.

Praxishinweis: Offshore-Stiftungen können in Liechtenstein ihren Sitz nehmen. Unversteuertes Offshore-Vermögen kann in eine Liechtenstein Stiftung eingebracht werden unter der Voraussetzung, dass in Liechtenstein eine Einbringungssteuer in Höhe von 12,5 % gezahlt wird.

Vorsicht bei Offshore Stiftungen!  Nachteile!  Stiftungen, die nach den Gesetzen einer Offshore-Gerichtsbarkeit gegründet werden, finden im Sitzland des Treugebers meist keine juristische und steuerrechtliche Anerkennung (black lists/red lists) mit der Folge, dass das Stiftungsvermögen weiterhin dem Stifter zugerechnet wird. Auch im Sitzland des Begünstigten wird die Stiftung oft als nicht existent angesehen mit negativen Folgen für den Begünstigten.Die Offshore-Stiftungs-Jurisdiktionen unterscheiden sich im Einzelfall oft in der Ausgestaltung des Vermögensschutzes und der Anerkennung von ausländischen Pflichtteilen.

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