Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein
Der Stifter setzt die Stiftungsverwaltung und unabhängige Kontrollorgane ein. Der Stiftungsrat führt das Tagesgeschäft und vertritt die Stiftung im Außenverhältnis. Der Stifter kann sich dabei Widerrufsrechte und ein Recht auf Änderung der Statuten einräumen.
Fachwissen
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Stiftungsverwaltung, Rechte des Stifters
Der Stifter kann eine nach seinem Willen geeignete Stiftungsverwaltung und unabhängige Kontrollorgane einsetzen, um die Befolgung des Stifterwillens zu gewährleisten.
Der Stifter kann gleichzeitig Mitglied des Stiftungsrats oder eines anderen Organs und / oder Begünstigter der Stiftung – auch einziger Begünstigter – sein. Die Stiftung ist mit der Errichtung grundsätzlich unwiderruflich und wird ein eigenes, vom Stifter losgelöstes Rechtssubjekt. Der Stifterwille ist somit mit dem Errichtungsakt erstarrt. In Durchbrechung dieses Prinzips hat der Stifter aber das Recht, sich in der Stiftungsurkunde sogenannte „Stifterrechte“ vorzubehalten. Darunter fallen das Recht zum Widerruf der Stiftung und / oder zur Änderung der Stiftungserklärung.
Hinweis: Diese Stifterrechte können weder abgetreten noch vererbt werden und sind auch nicht auf den Stiftungsrat delegierbar. Diese Vorbehalte gelten nur für Stifter als natürliche Personen.
Vorsicht ! Der Vorbehalt der Stifterrechte führt zu der Einordnung als transparente Stiftung und damit im Ausland oft zu der Konsequenz der Nichtanerkennung einer eigenen Rechtspersönlichkeit.
Rechtsvergleich: Bindung an Stifterwillen in DE, CH, AT
DE/CH: Wille des Stifters ist oberste Richtschnur für die Auslegung und das Handeln der Stiftungsorgane.
AT: Teilweise strittig bei Auslegung der Stiftungserklärung.
Rechtsvergleich: Lebzeitige Einwirkungsrechte des Stifters in DE, CH, AT
DE: Der Stifter ist nach Stiftungserrichtung an seinen Willen gebunden.
CH: Möglichkeit eines Änderungsvorbehalts
AT: Vorbehalt von Änderungs-und Widerrufsrechten möglich
Stiftungsrat
Das Tagesgeschäft der Stiftung führt der Stiftungsrat. Er ist mit der Verfolgung des Stiftungszwecks und der Vermögensverwaltung beauftragt und vertritt die Stiftung im Außenverhältnis. Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Mitgliedern natürliche oder juristische Personen, In- oder Ausländer, mit Wohnsitz im In- oder Ausland. Auch der Stifter oder Begünstigte können Stiftungsrat sein.
Das dem Stiftungsrat oder einem anderen Stiftungsorgan in den Statuten vorbehaltene Recht zur Abänderung des Zwecks, kann nur im Rahmen gesetzlicher Grenzen ausgeübt werden. Das Gesetz sieht dazu vor, dass eine Änderung des Stiftungszwecks durch den Stiftungsrat oder ein anderes Stiftungsorgan nur zulässig ist, wenn der Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden ist, oder sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass der Zweck eine ganz andere Bedeutung oder Wirkung erhalten hat, so dass die Stiftung dem Willen des Stifters entfremdet ist. Die Änderung muss zudem dem
mutmaßlichen Willen des Stifters entsprechen und die Befugnis zur Änderung dem Stiftungsrat oder dem anderen Stiftungsorgan in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten sein.
Eine Änderung anderer Inhalte der Stiftungsdokumente, wie insbesondere der Organisation der Stiftung, ist durch den Stiftungsrat oder ein anderes Organ zulässig, wenn und soweit die Änderungsbefugnis in der Stiftungsurkunde ausdrücklich vorbehalten ist und wenn zur Änderung der anderen Inhalte – unter Wahrung des Stiftungszwecks – ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt.
Rechtsvergleich: Vorstand Verwaltungsorgan in DE, CH, AT
DE: Mindestens eine Person zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung. Stifter kann alleiniger Vorstand sein. Verwaltungsrat ist an Stifterwillen gebunden. Keine personellen Anforderungen an die Vorstandsbesetzung.
CH: Stifter kann alleiniger Vorstand sein. Änderungen von Stiftungszweck und -Satzung sind der Aufsichtsbehörde vorbehalten.
AT: Stifter kann Vorstand sein. Gemeinnützige Stiftungen haben mindestens zwei Vorstandsmitglieder. Die Privatstiftung hat mindestens drei Vorstände. Der Vorstand kann Änderungen der Stiftungserklärung vornehmen, bedarf aber der Genehmigung des Gerichts. Zwei Vorstandsmitglieder müssen ihren Wohnsitz in der EU oder der EWR haben. Ein Begünstigter, dessen Ehegatte oder Lebensgefährte und Verwandte bis zum dritten Grad sowie juristische Personen sind von der Mitgliedschaft im Vorstand ausgeschlossen.
Repräsentant
Eine liechtensteinische Stiftung muss einen Repräsentanten mit Sitz in Liechtenstein bestellen. Der Repräsentant hat keine Organfunktion, kann jedoch gleichzeitig als Mitglied des Stiftungsrats fungieren. Er ist Zustellungsbevollmächtigter gegenüber liechtensteinischen Gerichten und Behörden in allen Angelegenheiten der Stiftung.
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