Kontrolle einer Stiftung in Liechtenstein
Dem Stifter steht zur Verwaltungsaufsicht und Kontrolle über das Handeln der Stiftungsorgane ein umfangreiches effizientes Instrumentarium zur Verfügung wie Revisionsstelle, Protektor, Beirat, Kollator, Kurator und Aufsichtsrat.
Fachwissen
Revisionsstelle
Als weiteres Organ neben dem Stiftungsrat kann die Stiftung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese überprüft jährlich, ob das Stiftungsvermögen bestimmungsgemäß verwaltet und verwendet wurde.
Die Revisionsstelle kann Beanstandungen oder festgestellte Missstände nicht selbst sanktionieren, sondern muss die notwendigen Anordnungen beim Landgericht Vaduz auf dem ordentlichen Rechtsweg beantragen (Außerstreitverfahren).
Aufsichtsrat als privates Kontrollorgan der Familienstiftung Liechtenstein
Ist die Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterstellt, kann der Stifter neben einer Revisionsstelle auch einen Aufsichtsrat als privates Kontrollorgan einrichten.
Die Aufgaben entsprechen denen einer Revisionsstelle.
In der Praxis ernennt der Stifter für das Kontrollgremium namentlich benannte Vertrauensleute mit einer entsprechender Fachkenntnisse zur Erfüllung der Kontrollaufgaben. Soweit der Stifter nicht Begünstigter der Stiftung ist, kann er auch selbst die Kontrollfunktion als Aufsichtsrat übernehmen. Beanstandungen oder Missstände können wie bei der Revisionsstelle aber nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeit sanktioniert werden.
Protektor | Beirat | Kollator | Kurator
Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde auch weitere Organe vorsehen oder festlegen wie Protektor, Beirat, Kollator und Kurator mit folgenden Aufgabenbereichen:
Die Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, die Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, die Verwaltung des Vermögens, die Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, die Überwachung der Stiftungsverwaltung, die Wahrung des Stiftungszwecks, der Vorbehalt von Zustimmungen oder die Erteilung von Weisungen sowie Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter.
Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.
Rechtsvergleich Beirat in DE, CH, AT
DE: Im deutschen Recht ist die Errichtung eines Beirats fakultativ.
CH: In der Schweiz werden die Beiratsfunktionen von der Revisionsstelle übernommen. Revisionspflicht mit Ausnahmevorbehalt. Ausgenommen sind u.a. Familienstiftungen.
AT: Bei der österreichischen Privatstiftung ist der Aufsichtsrat i.d.R. fakultativ. Zwingendes Zweitorgan ist ein vom Gericht zu bestellender Stiftungsprüfer.
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