Haftung der Liechtensteinischen Stiftung
Für Schulden der Liechtensteinischen Stiftung haftet nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
Die Organe der Stiftung (Stiftungsrat, Revisionsstelle, Aufsichtsrat, Protektor, Beirat, Kollator, Kurator) haften gemäß den allgemeinen liechtensteinischen Haftungsbestimmungen.
Die Erben des Stifters haften für hinterzogene Steuern des Stifters im Zusammenhang mit der Stiftung.
Rechnungslegungs- und Vermögensverzeichnis
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben, müssen über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Dies gilt selbst dann, wenn der statutarische Zweck dies nicht zulässt. Ferner muss der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind.
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