Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Begünstigten

Ausschüttungen einer liechtensteinischen Stiftung an Begünstigte, die nicht in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben in Liechtenstein steuerfrei. Die Ausschüttung führt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht und es wird keine Quellensteuer erhoben. Ausschüttungen an in Deutschland ansässige Begünstigte unterliegen in Deutschland einer 25prozentigen Abgeltungssteuer. Bei Stiftungsauflösung fällt in Deutschland beim Begünstigten Abgeltungssteuer oder Schenkungssteuer an.

Praxishinweis: Die in Deutschland geltenden Regelungen sind teilweise international wegweisend und deshalb grundsätzlich als weitreichendes Muster auch für Drittstaaten geeignet. Sie ersetzen nicht die Zuziehung eines Beraters im Sitzland des Stifters.

Deutsche Einkommensteuer, Abgeltungssteuer

Alle Leistungen der liechtensteinischen Stiftung aus den Erträgen an in Deutschland ansässige Begünstigte (Destinatäre) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland einkommensteuerpflichtig und unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.

Ist der Stifter gleichzeitig Begünstigter, gelten die gleichen Bestimmungen.

Deutsche Schenkungsteuer

Ob Leistungen der liechtensteinischen Stiftung an in Deutschland ansässige Destinatäre (Begünstigte) der Schenkungsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob das Stiftungsvermögen satzungsgemäß verwendet wird. Satzungsmäßige Zuwendungen werden nicht freiwillig erbracht und bleiben damit schenkungsteuerfrei.

Vermögensauskehrung bei Stiftungsauflösung

Deutsche Einkommensteuer

Leistungen aus den Erträgen der privatnützigen liechtensteinischen Stiftung anlässlich der Stiftungsaufhebung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlingen, sind nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig und unterliegen der 25prozentigen Abgeltungssteuer, soweit diese einen Anspruch auf den Vermögensanfall haben.

Deutsche Schenkungsteuer

Ist die Vermögensauskehrung anlässlich der Stiftungsaufhebung hingegen freigiebig, ist die Vermögensauskehrung schenkungssteuerpflichtig. Für die Bestimmung der Schenkungsteuerklasse gilt der Stifter als Schenker. Folglich wird die Steuerklasse samt zugehörigem Steuersatz und Freibetrag nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Anfallsberechtigten ermittelt.
Bei Rückübertragung des Vermögens auf den Stifter unterliegt jedoch die Schenkungsteuer der ungünstigen Schenkungssteuerklasse III.

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