Die segmentierte Stiftung PCC in Liechtenstein

Segmentierte Stiftungen (PCC-Stiftung) stellen in Liechtenstein keine eigene Rechtsform dar. Die PCC-Stiftung ist eine Sonderform der Stiftung, die ausschließlich gemeinnützigen Stiftungen und Holding-Stiftungen vorbehalten ist. Aus dem PCC-Status ergeben sich vorteilhafte Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung.

Zulässigkeit der Stiftungssegmentierung in Liechtenstein

Eine Stiftungssegmentierung ist in Liechtenstein zulässig bei gemeinnützigem und wohltätigem Stiftungszweck und bei Holdingstiftungen (Erwerb, Verwaltung und Verwertung von Unternehmensbeteiligungen).

Organisation der PCC-Stiftung Liechtenstein

Die segmentierte Stiftung besteht aus einem Kern (non-cellular part) und aus einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten.

Die Vermögensmassen der einzelnen Segmente bleiben untereinander und vom Vermögen des Kerns getrennt. Die Segmente verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

Rechtspersönlichkeit besitzt ausschließlich die Stiftung.

                                              

Statuten der segmentierten PCC-Stiftung Liechtenstein

Die Stiftungsurkunde einer segmentierten Liechtenstein Stiftung muss folgende Inhalte umfassen:

  • Die Feststellung, dass es sich um eine segmentierte Stiftung handelt;
  • Bestimmungen über die Organisation und Vertretung der segmentierten Stiftung;
  • die namentliche Bezeichnung der einzelnen Segmente; sowie
  • die Tätigkeitsbereiche der einzelnen Segmente.

Umwandlung in eine PCC-Stiftung in Liechtenstein

Die Segmentierung einer ausschließlich gemeinnützigen Stiftung oder Holdingstiftung ist auch nachträglich möglich, soweit ein Änderungsvorbehalt in den Statuten vorgesehen ist.

Praxistipp: Mit der Einführung der Segmentierten Verbandsperson / Protected Cell Company ergeben sich auch für Stiftungen mit einer ausschließlich gemeinnützigen Zweckausrichtung sowie für Holdingstiftungen attraktive Gestaltungsmöglichkeiten zur Haftungsbeschränkung.

Stiftungsnamen der PCC-Stiftung Liechtenstein

Der Name einer segmentierten Stiftung muss entweder den nachgestellten Zusatz „Segmentierte Verbandsperson“ bzw. die Abkürzung „SV“ oder den nachgestellten Zusatz „Protected Cell Company“ bzw. die Abkürzung „PCC“ enthalten.

Mindestkapital der PCC-Stiftung Liechtenstein

Sowohl das Kernvermögen der segmentierten Stiftung als auch jedes einzelne Segment muss mindestens über das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital in Höhe von 30.000 CHF verfügen.

Revisionsstellenpflicht PCC-Stiftung in Liechtenstein

Segmentierte Stiftungen sind in Liechtenstein revisionsstellenpflichtig. Eine Befreiung ist nicht möglich.

PCC-Stiftung Rechtsverhältnis zu Dritten und Haftung

Eine segmentierte Stiftung hat Dritte, mit denen sie in rechtsgeschäftlichen Kontakt tritt, bei Aufnahme von Vertragsverhandlungen schriftlich über ihre Eigenschaft als segmentierte Stiftung zu informieren. Dabei hat die Stiftung das Segment zu bezeichnen, mit dessen Vermögen sie für das betreffende Rechtsverhältnis haftet. Haftet das Kernvermögen, so ist entsprechend darauf hinzuweisen.

Konkurs der PCC-Stiftung Liechtenstein

In der Regel haftet das Kernvermögen der Stiftung nicht für Verbindlichkeiten, die sich aus rechtsgeschäftlichem Kontakt mit Dritten betreffend eines Segments ergeben. Die Haftung der Segmente ist begrenzt auf das betroffene Segment. Eine gesamtschuldnerische Haftung der Stiftungssegmente untereinander oder zusammen mit dem Kernvermögen ist ausgeschlossen.

Sowohl die segmentierte Stiftung als auch die einzelnen Segmente sind getrennt konkursfähig nach den Vorschriften der liechtensteinischen Konkursordnung.

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