Die Stiftung Liechtenstein – ein Instrument der internationalen Vermögensverwaltung, Vermögensschutz und Vermögensnachfolgeplanung

Juristische, steuerliche und internationale Aspekte

Ein Strategiepapier der LCG TREUHAND AG Liechtenstein zum Stiftungsstandort Liechtenstein
für Stifter, Begünstigte und Berater


Kurzübersicht

Liechtenstein Stiftung: Legaldefinition und Anerkennung

Die Liechtenstein Stiftung ist ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, d.h., die Stiftung gehört sich selbst.

Das liechtensteinische Stiftungsrecht unterscheidet zwischen privatnützigen und gemeinnützigen Stiftungen.

Privatnützig sind die Familienstiftung, Unterhaltsstiftung und Unternehmensstiftung.

Je nach Ausgestaltung der Stifterrechte wird bei der privatnützigen Stiftung unterschieden in transparente Kontrollstiftung und intransparente Ermessensstiftung.

Die Liechtenstein Stiftung ist international anerkannt. Liechtenstein ist Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums EWR. Alle EU-Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse haben damit in Liechtenstein Rechtskraft.

Liechtenstein hat alle Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit der EU und zu den amerikanischen FATKA-Regelungen abgeschlossen.

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Alternativen und Abgrenzung der Liechtenstein Stiftung

Als Alternative zur Liechtenstein Stiftung kommen in Liechtenstein zur Vermögensverwaltung, Vermögensnachfolge und Vermögensschutz folgende Vehikel infrage:

Fiduziarische Treuhand    FL-Trust   FL-Anstalt    Treuunternehmen (Trust reg)

Englischer Trust (Anglo-Amerikanischer Trust)    Offshore Stiftung

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Vorteile einer Stiftung in Liechtenstein

Die Liechtensteinische Familien-Stiftung kann innerhalb einer Woche errichtet werden ohne Notar oder staatlicher Mitwirkung. Es gibt keine staatliche Genehmigungspflicht.

Stifter und Begünstigte haben weitgehende Einfluss- und Kontrollrechte. Das Stiftungsvermögen ist effektiv gegen Angriffe von Pflichtteilsberechtigten, Ehegatten und Gläubigern von außen geschützt.

Liechtenstein kennt weder eine Erbersatzsteuer noch Quellensteuern bei Ausschüttung von Gewinnen. Die Familienstiftung profitiert von umfassenden Steuerfreiheiten und niedrigen Steuersätzen.

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Gründung einer Stiftung in Liechtenstein

Eine Familien-Stiftung / privatnützige Stiftung kann in Liechtenstein durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen – In- oder Ausländer- gegründet werden. Die Errichtung erfolgt durch schriftliche Stiftungserklärung oder durch letztwillige Verfügung des Stifters. In der Regel erfolgt die Stiftungsgründung treuhänderisch durch einen in Liechtenstein konzessionierten Treuhänder. Mit Hinterlegung der Gründungsanzeige beim Amt für Justiz erlangt die Familienstiftung ihre eigene Rechtspersönlichkeit.

Die Stiftungsurkunde (STATUT) beinhaltet die Stiftungserklärung und Bestimmungen der  Familien-Stiftung wie Vermögenswidmung, Stiftungszweck, Dauer und Auflösung der Stiftung und Regelungen über den Stiftungsrat.

Des Weiteren ist in der Stiftungsurkunde auf ein eventuelles Beistatut, Reglemente und auf weitere Organe wie Protektor hinzuweisen.

In der Stiftungsurkunde sind auch etwaige Hinweise auf Widerrufsvorbehalte und Änderungsvorbehalte aufzunehmen.

Alles, was nicht zum Pflichtinhalt der Stiftungsurkunde gehört – wie die Bestimmung der Begünstigten-, kann der Stifter gesondert in Beistatuten regeln.

Die Gründungskosten für einfache Stiftungen mit Mindestkapital belaufen sich auf CHF 6000 zzügl. 7,7% MwSt. (Erstellung der Statuten und Beistatuten ingebriffen).

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Verwaltung einer Stiftung in Liechtenstein

Der Stifter legt die interne Stiftungsorganisation und Zweck / Ziel der Stiftung in den Statuten fest und setzt die Stiftungsverwaltung und unabhängige Kontrollorgane ein. Dabei kann sich der Stifter einen Stiftungswiderruf und eine Statutenänderung vorbehalten.

Das Tagesgeschäft führt der Stiftungsrat. Er vertritt die Stiftung im Außenverhältnis. Er ist an die Vorgaben des Stifters gebunden, sowohl den Stiftungszweck betreffend als auch dessen praktischer Umsetzung.

Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Personen, wobei ein Stiftungsrat in Liechtenstein lizensierter Treuhänder sein muss.

Darüber hinaus benötigt die Stiftung einen Repräsentanten / Zustellungsbevollmächtigten mit Sitz in Liechtenstein.

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Stiftung Liechtenstein: Widerruf, Statutenänderung

Mit Errichtung der Stiftung ist der Stifterwille grundsätzlich festgeschrieben.

Der Stifter kann sich aber in der Stiftungsurkunde einen Stiftungswiderruf und eine Statutenänderung vorbehalten.

Der Stifter geht hierbei das Risiko ein, als wirtschaftlicher Eigentümer der Stiftung angesehen zu werden mit der Folge, dass im Ausland die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Stiftung nicht anerkannt wird.

Auch der Abschluss von Mandatsverträgen birgt für den Stifter die Gefahr, dass er als faktisches Organ der Stiftung angesehen wird mit eventuell negativen Folgen im Drittland.

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Auflösung einer Stiftung in Liechtenstein

Die Stiftung in Liechtenstein wird aufgelöst im Falle des Konkurses durch Gerichtsbeschluss oder durch Auflösungsbeschluss des Stiftungsrats. Nach Liquidation des Stiftungsvermögens erfolgt die Ausschüttung an die Letztberechtigten und Löschung.

Alternativ kann die Stiftung umgewandelt oder ins Ausland verlegt werden.

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Kontrolle einer Stiftung in Liechtenstein

Dem Stifter stehen zur Verwaltungsaufsicht und Kontrolle über das Handeln der Stiftungsorgane ein umfangreiches, effizientes Instrumentarium zur Verfügung:

Der Stifter kann eine Revisionsstelle einrichten und als weiteres Stiftungsorgan einen Aufsichtsrat, Protektor, Beirat, Kollator oder Kurator bestimmen.  Neben einer Kontrollfunktion können diese Organe auch Entscheidungskompetenzen und Zustimmungs- oder Vetorechte haben.

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Haftung der Liechtensteinischen Stiftung

Für Schulden der Stiftung haftet nur das Stiftungsvermögen.

Die Organe der Stiftung haften nach den allgemeinen Haftungsbestimmungen.

Die Erben des Stifters haften für hinterzogene Steuern des Stifters.

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Vermögensschutz mittels Stiftung in Liechtenstein

Die liechtensteinische Familienstiftung und Unternehmensstiftung sind für vermögende Privatpersonen und Unternehmer das bevorzugte Instrument, um sich gegen politische Risiken und steuerliche Änderungsrisiken im Ausland abzusichern, um unternehmerische Haftungsrisiken zu minimieren und um Pflichtteilsansprüche oder eheliche Güterstandsausgleichsansprüche zu verhindern.

Die Minimierung der Haftungsrisiken wird bewirkt durch eine geschickte schenkweise oder entgeltliche Vertragsgestaltung der Übertragung von Vermögenswerten auf die liechtensteinische Stiftung unter Nutzung der kurzen Verjährungsfristen in Liechtenstein und liechtensteinischer Spezialvorschriften.

Unternehmerische und private Gläubiger müssen Vermögensübertragungen auf eine FL-Stiftung innerhalb eines Jahres anfechten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist gehört das gewidmete Vermögen nicht mehr zur persönlichen Haftungsmasse des Stifters.

Ansprüche von Pflichtteilsberechtigten verjähren innerhalb von zwei Jahren.

Im Ausland titulierte Zugewinnausgleichsansprüche von Ehegatten werden in Liechtenstein nicht anerkannt – eine Anfechtungsmöglichkeit gibt es nach liechtensteinischem Recht nicht.

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Begünstigte einer Stiftung in Liechtenstein

„Stiftungsbegünstigte“ einer Stiftung in Liechtenstein sind deren wirtschaftliche Nutznießer. Der Begriff umfasst Begünstigungsberechtigte, Anwartschaftsberechtigte, Ermessensbegünstigte und Letztbegünstigte.

Die Begünstigten haben grundsätzlich ein eigenes Informations-, Auskunfts- und Kontrollrecht gegenüber der Stiftung und können diese Rechte gerichtlich durchsetzen.

Eine Individualisierung der Begünstigten erfolgt in der Regel in den Beistatuten.

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Besteuerung der Liechtensteinischen Stiftung

Stiftungen zahlen bei Gründung eine Gründungsabgabe in Höhe von 2Promille des statutarischen Kapitals. Nachstiftungen sind abgabefrei. Zuwendungen unterliegen in Liechtenstein keiner Widmungssteuer.

Erträge der Familienstiftung, Unterhaltsstiftung und Unternehmensstiftung sind steuerpflichtig mit einem Ertragssteuersatz von 12,5% des Reinertrags (Flatrate). Daneben gewährt Liechtenstein umfangreiche Steuerbefreiungen von der Ertragssteuer. Ausschüttungen an Begünstigte und bei Auflösung der Stiftung sind quellensteuerfrei.

Liechtenstein erhebt keine Erbersatzsteuer, Kapitalsteuer, Nachlassteuer, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und Wegzugssteuer.

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Die Stiftung Liechtenstein als Privatvermögensstruktur PVS

Privatnützige Stiftungen wie die Familienstiftung können in Liechtenstein beantragen, steuerlich als Privatvermögensstruktur PVS behandelt zu werden. Der PVS-Sonderstatus hat zur Steuerfolge, dass die Stiftung von der ordentlichen Ertragssteuer befreit ist. Nachteil der PVS sind die Beschränkungen, die der Sonderstatus für Stiftungen mit sich bringt, wie etwa das Verbot, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben.

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Die segmentierte Stiftung PCC in Liechtenstein

Die segmentierte Stiftung besteht aus einem Kern (non-cellular part) und aus einem oder mehreren voneinander getrennten Segmenten. Die Vermögensmasse der einzelnen Segmente bleiben untereinander und vom Vermögen des Kerns getrennt. Die Segmente verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit besitzt ausschließlich die Stiftung. Die PCC Stiftung haftet gegenüber Dritten nur mit dem Vermögen des Segments, das dem Rechtsverhältnis der Stiftung mit Dritten zugrunde liegt.

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Die Gemeinnützige Stiftung in Liechtenstein

Das liechtensteinische Stiftungsrecht kennt sowohl die rein gemeinnützige Stiftung als auch die gemischt gemeinnützige Stiftung, die nur überwiegend gemeinnützig tätig ist.

Als gemeinnützig oder wohltätig wird eine Tätigkeit dann eingestuft, wenn sie dem Gemeinwohl auf karitativem, religiösem, humanitärem, wissenschaftlichem, kulturellem, sittlichem, sozialem, sportlichem oder ökologischem Gebiet nützt.

Grundsätzlich gelten für die Gründung/Errichtung die allgemeinen Vorschriften des liechtensteinischen Stiftungsrechts mit der Besonderheit, dass die gemeinnützige Stiftung im liechtensteinischen Handelsregister einzutragen ist. Der Name des Stifters und die Identität der Begünstigten werden nicht eingetragen.

Sowohl die gemeinnützige als auch die gemischt gemeinnützige Stiftung untersteht der liechtensteinischen Stiftungsaufsicht (STIVA) und hat eine Revisionsstelle einzurichten als Stiftungsorgan.

Dem Stifter selbst stehen umfangreiche Stifterrechte zu. Eine zu starke Einflussnahme birgt indes Risiken bei der Anerkennung der Stiftung, insbesondere im Ausland.

Rein gemeinnützige Stiftungen können auf Antrag von der persönlichen Steuerpflicht entbunden werden.

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Steuerliche Belastung eines in Deutschland ansässigen Stifters

Die Vermögensausstattung anlässlich der Errichtung einer Liechtenstein Stiftung durch einen in Deutschland ansässigen Stifter kann unter anderem zu Belastungen des Stifters bei der deutschen Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer führen. Der in Deutschland ansässige Stifter erhält für die Vermögenshingabe in Deutschland keinen Sonderausgaben- bzw. Spendenabzug.

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Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Begünstigten

Ausschüttungen der privatnützigen Liechtenstein Stiftung Familienstiftung bleiben in Liechtenstein steuerfrei. Es wird auch keine Quellensteuer erhoben.

In Deutschland ansässige Begünstigte (Destinatäre) unterliegen bei Ausschüttung der FL-Stiftung in Deutschland einer 25-prozentigen Abgeltungssteuer.

Die Vermögensauskehrung an den Begünstigten bei Stiftungsauflösung unterliegt der 25-prozentigen deutschen Abgeltungssteuer oder der Schenkungssteuer.

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Besteuerung von Stiftungsvermögen einer liechtensteinischen Stiftung in Deutschland

Deutsche Dividenden und Zinsen werden ausschließlich in Liechtenstein besteuert. Dividenden werden quellensteuerfrei oder erheblich steuerreduziert ausgeschüttet.

Veräußerungsgewinne wesentlicher Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft sind in der Regel sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein steuerfrei.

Deutsche Betriebsstättenergebnisse der FL-Stiftung sind in Liechtenstein steuerfrei. In Deutschland unterliegen sie einer beschränkten Körperschaftssteuerpflicht i.H.v. 15%.

Der Erwerb in Deutschland belegener Immobilien ist grundsätzlich grunderwerbssteuerpflichtig (Ausnahme bei einem schenkungspflichtigem Übertragungsvorgang).

In Liechtenstein sind ausländische Miet- und Pachtverträge und Immobilienveräußerungserlöse von der Ertragsbesteuerung freigestellt. Es verbleibt damit bei einer Steuerlast i.H.v. 15%.

Realisierte Wertgewinne sind in Deutschland als auch in Liechtenstein nach einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei.

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Checkliste internationaler Gestaltungsvarianten

Bei der Konzeption einer Stiftungsgestaltung im internationalen Kontext sind folgende grundsätzliche Überlegungen und Entscheidungskriterien zu beachten:

Welche Gestaltungsziele verfolgt der Stifter?

Welche Rechtsordnung bietet die geeigneten Gestaltungswerkzeuge zur Umsetzung der Ziele?

Erkennt die heimische Rechtsordnung die liechtensteinische Gestaltung an?

Die Checkliste zeigt die Differenziertheit und Komplexität der Stiftungsmaterie auf und führt Sie zu den entscheidenden Weichenstellungen für den Stifter hin.

Checkliste

  1. Ist die Stiftung die geeignete Rechtsform
  2. Stiftungszweck Ausarbeitung und Weichenstellung
  3. Stiftungserrichtung praktische und strategische Erwägungen
  4. Welche Rechtsstellung sollen Stifter, Organe und Begünstigte haben
  5. Einflussnahme des Stifters auf die Organisationsstruktur
  6. Welche Vorgaben kann der Stifter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens machen
  7. Externe und interne Kontrolle der Stiftungstätigkeit
  8. Vermeidung von Gestaltungsfehlern aus steuerlicher Sicht
  9. Haftung der Stiftung gegenüber Außenstehenden Asset Protection
  10. Zweckänderung und Beendigung einer Stiftung
  11. Welche weiteren Rahmenbedingungen im Stiftungsland können entscheidungsrelevant sein

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