E Treuhand Liechtenstein Service

Die LCG Treuhand AG ist ein konzessioniertes, international ausgerichtetes Steuerberatungs- und Treuhandunternehmen mit spezialisierten Serviceleistungen für Unternehmen und Privatpersonen. Unsere Berater sind qualifizierte, erfahrene Rechtsanwälte, Steuerberater, Ökonomen und Treuhänder und unterstehen in Liechtenstein der Finanzmarktaufsicht.

Wir unterstützen und beraten Stifter, Begünstigte, und deren Berater bei Konzeption, Gründung, Verwaltung, Kontrolle und Liquidation liechtensteinischer Stiftungen.

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Unsere Kernkompetenz ist liechtensteinische und internationale Steuerberatung / Rechtsberatung. Internationale Nachlassplanung, Asset Protection, Family Office Service, Back Office Service, Finance / Accounting Service und Treuhandservice.

Checkliste internationaler Gestaltungsvarianten

Bei der Konzeption einer Stiftungsgestaltung im internationalen Kontext sind elementare Überlegungen und Entscheidungskriterien zu beachten:

  • Welche Gestaltungsziele verfolgt der Stifter?
  • Welche Rechtsordnung bietet die geeigneten Gestaltungswerkzeuge zur Umsetzung der Ziele?
  • Erkennt die heimische Rechtsordnung die auslandsrechtliche
    Gestaltung an?

Folgende Checkliste soll in die Differenziertheit und Komplexität der Materie einführen:

1. Ist die Stiftung die geeignete Rechtsform

  • Wurden alternative Rechtsformen (Kapitalgesellschaft, Verein, Trust, Anstalt) geprüft? Familienpool?
  • Ist der Stifter bereit, sich von seinem Vermögen vollständig zu trennen?
  • Möchte der Stifter starke eigene Kontrolle ausüben?
  • Ist eine langfristige Bindung an ein Stiftungsstatut sinnvoll?
  • Gefährden Erb- und Pflichtverhältnisse die Stiftungsgestaltung?

2. Stiftungszweck Ausarbeitung und Weichenstellung

  • Gründung einer gemeinnützigen, privatnützigen oder gemischten Stiftung?
  • Welcher Zwecktypus? Familienstiftung, Unternehmensstiftung, Selbstzweckstiftung?
  • Ist die geplante Zweckerrichtung in der avisierten Stiftungsrechtsordnung zulässig?
  • Welcher Besteuerung unterliegt die gewünschte Zweckrichtung?
  • Ewige Stiftung oder zeitlich begrenzte Stiftung? Was ist zulässig?
  • Ist internationale Stiftungstätigkeit zulässig? Besteuerung?
  • Passt die verfügbare Kapitalausstattung zu einer rechtsfähigen Stiftung?

3. Stiftungserrichtung praktische und strategische Erwägungen

  • Kann ein Ausländer in der avisierten Stiftungsrechtsordnung eine Stiftung errichten? [Siehe: A4]
  • Bedarf die Stiftungserrichtung einer behördlichen Mitwirkung / Genehmigung? [Siehe: A4]
  • Besteht ein Mindestkapitalerfordernis? Sonstige Mindestvoraussetzungen? [Siehe: A4]
  • Welche Kosten und sonstiger Aufwand entstehen bei Stiftungserrichtung? [Siehe: A4]
  • Ist eine treuhänderische Stiftungserrichtung möglich? [Siehe: A4]

4. Welche Rechtsstellung sollen Stifter, Organe und Begünstigte haben

  • Möchte der Stifter sich Stifterrechte vorbehalten (Widerrufsrecht, Zweckänderungsrechte)? [Siehe: A5, A6]
  • Erlaubt die avisierte Stiftungsrechtsordnung derartige Stifterrechte? [Siehe: A5]
  • Kann der Stifter gleichzeitig aktiver Stiftungsvorstand sein? [Siehe: A6]
  • Können die Funktionsträger über Mandatsverträge gelenkt werden? [Siehe: A5]
  • Welche rechtliche Handhabe hat der Stifter bei untreuen Funktionsträgern? [Siehe: A8]
  • Wie müssen die Verwaltungsorgane besetzt sein (Staatsangehörigkeit, berufliche Qualifikationen, Wohnsitz, Anzahl)? [Siehe: A6]
  • Ist ein Beirat / sonstiges Zweitorgan notwendig, um das Handlungsorgan zu beraten oder zu kontrollieren? [Siehe: A7]
  • Kann der Stifter eine Vergütung der Organmitglieder festlegen? (FL ja)
  • Welche Vergütungen sind möglich bei Gemeinnützigkeitsstatus? Elementare Überlegungen und Entscheidungskriterien
  • Wie ist die Haftung der Organmitglieder geregelt? [Siehe: A8]
  • Welche Personen will und kann der Stifter begünstigen? [Siehe: A4]
  • Sollen und können Zuwendungen zweckgebunden oder voraussetzungslos sein? [Siehe: A4]
  • Soll und kann der Begünstigte einen eigenen Anspruch auf Ausschüttung haben oder soll die Ausschüttung im Ermessen des Verwaltungsorgans liegen? [Siehe: A4]
  • Kann und will der Stifter dem Destinatär eigene Mitwirkungsrechte und Kontrollrechte einräumen? [Siehe: A9]
  • Wie ist der Rechtsschutz der Begünstigten in der Stiftungsrechtsordnung ausgestaltet? [Siehe: A9]

5. Einflussnahme des Stifters auf die Organisationsstruktur

  • Kann der Stifter Einfluss auf die Organisationsstruktur nehmen (z.B. spezifische Organe vorgeben)? [Siehe: A6]

6. Welche Vorgaben kann der Stifter für die Verwaltung des Stiftungsvermögens machen

  • Bestehen Gebote einer zeitnahen Mittelverwendung? Ausschüttungsquote? (FL nein)
  • Darf die Stiftung thesaurieren? (FL ja)
  • Will und kann der Stifter eine das Stammkapital verzehrende Stiftung errichten? (FL ja)
  • Besteht ein Gebot zur Kapitalerhaltung? (FL nein)
  • Sind Verbrauchsstiftungen möglich? (FL ja)
  • Welchen Standards- und Sorgfaltsanforderungen müssen die Handlungsorgane bei der Vermögensverwaltung genügen? [Siehe: A8]
  • Welche Haftungsrisiken haben die Handlungsorgane? [Siehe: A8]
  • Welchen Dokumentationspflichten unterliegen die Organe? [Siehe: A8]
  • Gibt es bestimmte Rechnungslegungspflichten oder Pflichten zur Erstellung eines Revisionsberichts? [Siehe: A7]

7. Externe und interne Kontrolle der Stiftungstätigkeit

  • Welche staatlichen Aufsichtsmechanismen gibt es in der avisierten Stiftungsrechtsordnung? [Siehe: A4]
  • Kann der Stifter privat autonomen Einfluss nehmen? [Siehe: A6, A7]
  • Besteht eine Stiftungsaufsichtsbehörde oder gerichtliche Zuständigkeit für die Stiftungskontrolle? [Siehe: A5, A7]
  • Beaufsichtigt die Aufsichtsinstanz alle Stiftungstypen? Rechts- oder auch Fachaufsicht? [Siehe: A7]
  • Welcher Publizitätspflicht unterliegen die Stiftungstypen? Eintragungen in ein Stiftungsregister? [Siehe: A4]
  • Kann der Stifter ein eigenes internes foundation governance-System einsetzen? (FL ja)
  • Sind interne Revisionsstellen oder ähnliche Kontrollorgane möglich oder erforderlich? [Siehe: A7]
  • Sollen oder müssen die Destinatäre in die Stiftungstätigkeit einbezogen werden? [Siehe: A9]
  • Bestehen Selbstverpflichtungsregeln? Mit welcher Bindungswirkung? (FL nein)

8. Vermeidung von Gestaltungsfehlern aus steuerlicher Sicht

  • Wie besteuert die avisierte Stiftungsrechtsordnung die Vermögensübertragung bei Gründung? [Siehe: B1]
  • Besteuerung der laufenden Erträge des Stiftungsvermögens? [Siehe: B2]
  • Besteuerung bei Ausschüttung? [Siehe: B4]
  • Besteuerung bei Auflösung? [Siehe: B4]
  • Wie kann der Stifter gestalterisch auf die Besteuerung einwirken?
  • Steuerfolgen bei der transparenten und intransparenten Stiftung? [Siehe: B2]
  • Steuerliche Privilegien für bestimmte Stiftungszwecke? [Siehe: B3]
  • Anforderungen an gemeinnützige Stiftungen? Praktische Handhabung?
  • Steuerliche Beurteilung der Stiftung durch die Heimatrechtsordnung des Stifters oder anderer Begünstigter? [Siehe: D1, D2, D3]
  • Findet eine Hinzurechnungsbesteuerung statt? [Siehe: D1]
  • Welche Anforderungen stellt eine vollständige steuerliche compliance in der Stiftungsrechtsordnung und Heimatsrechtsordnung? Ist der Stifter hierzu bereit? [Siehe: A2]

9. Haftung der Stiftung gegenüber Außenstehenden Asset Protection

  • Verfolgt der Stifter asset protection-Ziele?
  • Gegen welche Gläubiger soll die Stiftung schützen? Pflichtteilsansprüche, güterrechtliche Ausgleichsansprüche, Unterhaltsansprüche oder Ansprüche aus beruflicher Haftung? Gibt es einen insolvenzrechtlichen Hintergrund? Angst vor Staatswillkür im Heimatland?
  • Welche Mechanismen schützen das Stiftungsvermögen in der avisierten Stiftungsrechtsordnung? [Siehe: C1, C2, C3, C4]
  • Wird das Stiftungsvermögen dem Stifter oder Destinatären zugerechnet oder als Sondervermögen ohne Zugriffsmöglichkeiten behandelt? [Siehe: C1, C2, C3, C4]
  • Welche Haftungsfälle sehen die diversen Rechtsordnungen vor? Welche Regeln gibt es zum Durchgriff auf das Stiftungsvermögen? [Siehe: C1, C2, C3, C4]
  • Bestehen Schutzmechanismen auf Basis von Fristen, Vollstreckungsprivilegien oder Verschwendungsklauseln? [Siehe: C1, C2, C3, C4]
  • Werden ausländische Titel vollstreckt? [Siehe: C1, C2, C3, C4]
  • Werden die vermögensschützenden Mechanismen in der abweichenden Heimatrechtsordnung der Stiftungsbeteiligten anerkannt oder als Verstoß gegen zwingendes Recht angesehen?
  • Wird das Stiftungsvermögen als Teil des Stiftervermögens angesehen mit der Folge einer Hinzurechnung in der Heimatrechtsordnung? [Siehe: A6, D1]

10. Zweckänderung und Beendigung einer Stiftung

  • Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zweckänderung einer Stiftung möglich? [Siehe: A5]
  • Ist eine Fusion mit einer anderen Stiftung möglich? [Siehe: A10]
  • Wann und wie kann die Stiftung aufgelöst werden? [Siehe: A10]
  • Wer kann Anfallsberechtigter sein? Mit welchen steuerlichen Folgen? [Siehe: A9]
  • Kann die Stiftung in eine andere Rechtsordnung migrieren? [Siehe: A10]

11. Welche weiteren Rahmenbedingungen im Stiftungsland können entscheidungsrelevant sein

  • Wie stabil ist die Stiftungsrechtsordnung in politischer, wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht?
  • Wie sind die Zukunftsaussichten?
  • Wie ist die Reputation des Stiftungsstandorts?
  • Bestehen internationale Abkommen oder sonstige Staatsverträge zwischen den Rechtsordnungen (Doppelbesteuerungsabkommen, Rechtshilfeabkommen, Abkommen über den automatischen Informationsausgleich)? [Siehe: A2]


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