B4 Weitere steuerliche Vorschriften Besteuerung der Auflösung der Stiftung
Besteuerung der Begünstigten-Zuwendung (Ausschüttung)
Natürliche Personen sind in Liechtenstein unbeschränkt vermögens- bzw. erwerbssteuerpflichtig, sofern diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte weltweite Vermögen und den gesamten weltweiten Erwerb.
Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein, ist diese mit ihrem inländischen Vermögen und inländischen Erwerb beschränkt vermögens- bzw. erwerbssteuerpflichtig. Als inländisches Vermögen gelten nur in Liechtenstein gelegene Grundstücke, einschließlich des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, sowie Betriebsstätten.
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Ausschüttungen der liechtensteinischen Stiftung an Begünstigte, die nicht in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben in Liechtenstein steuerfrei. Die Ausschüttung führt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht.
Eine Quellensteuer wird in Liechtenstein nicht erhoben.
Steuerliche Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen
Dividendenausschüttungen von einer niedrigbesteuerten Tochtergesellschaft mit Passiveinkünften werden bei der liechtensteinischen Mutter (Stiftung) mit dem Ertragssteuersatz von 12,5 % besteuert.
Gruppenbesteuerung
Eine liechtensteinische Stiftung kann auch von liechtensteinischen Gruppenbesteuerungsregeln profitieren, insbesondere bei mehrstufigen, internationalen Holdingstrukturen in Zusammenhang mit Verlustausgleichsmöglichkeiten.
Erbersatzsteuer
Liechtenstein kennt keine Erbersatzsteuer.
Kapitalsteuer
Die Kapitalsteuer wurde in Liechtenstein ersatzlos abgeschafft.
Nachlasssteuer
Liechtenstein kennt keine Nachlasssteuer.
Erbschaftsteuer
Liechtenstein hat die Erbschaftsteuer abgeschafft.
Schenkungsteuer
Liechtenstein hat die Schenkungsteuer abgeschafft.
Wegzugsteuer
Liechtenstein kennt keine Wegzugsteuer.
Besteuerung der Auflösung der liechtensteinischen Stiftung
Die Auflösung einer liechtensteinischen Stiftung löst auf liechtensteinischer Seite keine Steuern aus.
Da es in Lichtenstein keine Wegzugsbesteuerung gibt, werden bei der Schlussbegünstigung keine stillen ertragsteuerlichen Reserven innerhalb der Stiftung erfasst.
Auch die Schlussausschüttungen begründen keine beschränkte Steuerpflicht in Liechtenstein, Quellensteuer wird nicht erhoben.