B1 Steuern und Abgaben bei Gründung der Stiftung

Gründungsabgabe und Gebühren

Stiftungen müssen bei Gründung eine Gründungsabgabe iHv. 2 Promille des statutarischen Kapitals entrichten, mindestens jedoch 200 CHF bei einer Freigrenze iHv. 1 Mio. CHF. Spätere Zu- oder Nachstiftungen sind abgabenfrei, soweit sich das statuarische Kapital nicht erhöht. An Verwaltungsgebühren fallen an für die Eintragung ins Handelsregister: 700 CHF und für die Hinterlegung: 300 CHF.

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Widmungssteuer

Stiftungsebene: Zuwendungen an unwiderrufliche Stiftungen in Liechtenstein begründen auf der Stiftungsebene keinen steuerpflichtigen Ertrag.
Vermögenszuwendungen an widerrufliche Stiftungen werden dem Stifter zugerechnet und sind vom Stifter zu versteuern, soweit das Widerrufsrecht explizit in den Statuten festgehalten ist. Sie unterliegen keiner liechtensteinischen Widmungssteuer.

Stifterebene: Zuwendungen an unwiderrufliche Stiftungen führen auf Stifterebene nur dann zu einer liechtensteinischen Widmungssteuer in Höhe von 3,5%, wenn das gewidmete Vermögen vor der Vermögensübertragung in Liechtenstein der Vermögenssteuer unterlag. In der Praxis betrifft die Widmungssteuer ausschließlich nur die sehr seltenen Fälle in Liechtenstein belegener Liegenschaften oder in Liechtenstein gelegenen Betriebsvermögens.



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