B3 PVS Privatvermögensstruktur

Voraussetzungen für die Einordnung der privatnützigen Stiftung als Privatvermögensstruktur PVS

Die liechtensteinische Stiftung kann auf Antrag in den Genuss der steuerlichen Sonderbegünstigung als Privatvermögensstruktur kommen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Stiftung darf in der Verfolgung ihres Zwecks keinerlei wirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
  • Die Begünstigung ist auf die folgenden Personenkreise eingeschränkt: natürliche Personen, welche im Rahmen ihrer privaten Vermögensverwaltung handeln, Vermögensstrukturen, welche ausschließlich im Interesse des Privatvermögens einer oder mehrerer natürlicher Personen handeln, sowie zwischengeschaltete Personen, welche auf Rechnung einer oben genannten Person handeln.
  • Die Stiftung darf weder um Anteilseigner und Anleger werben noch von diesen oder von Dritten Vergütungen oder Kostenerstattungen für ihre Tätigkeit im Rahmen der Zweckverfolgung erhalten.
  • Es muss sich aus den Statuten ergeben, dass die Stiftung den Beschränkungen für Privatvermögensstrukturen unterliegt.

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Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit

  • Jedes Anbieten von Gütern oder Dienstleistungen auf dem Markt stellt eine unzulässige wirtschaftliche Tätigkeit dar.
  • Der Erwerb oder die Veräußerung von Finanzinstrumenten gemäß des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes ist zulässig, sofern kein aktiver regelmäßiger Handel damit stattfindet. Einnahmen wie Dividenden, Zinsen uÄ werden nur aus der passiven Stellung als Eigentümer dieser Vermögenswerte erzielt.
  • Das weitere Halten einer direkt durch den Stifter zugewendeten Immobilie ist grundsätzlich unzulässig, da die Vermietung regelmäßig eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet. Zulässig bleibt das Halten einer Immobilie, die unentgeltlich an Begünstigte überlassen wird, oder zur Selbstnutzung durch die Privatvermögensstruktur. Die Privatvermögensstruktur darf jedoch nicht die Entscheidung darüber treffen, welche Liegenschaft im Einzelfall erworben werden soll.
  • Die Gewährung von Darlehen stellt grundsätzlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar. Zinslose Darlehen an Begünstigte sind dagegen eine zulässige Gewinnverwendung.
  • Eine Privatvermögensstruktur darf Beteiligungen nur halten, wenn sie und deren Begünstigte keine Kontrolle durch unmittelbare oder mittelbare Einflussnahme auf die Verwaltung dieser Gesellschaften tatsächlich ausüben. Ein Sitz im Verwaltungsrat der Gesellschaften ist grundsätzlich nicht möglich. Die Privatvermögensstruktur oder Begünstigte müssen sich auf die Ausübung ihrer Anteilsrechte an der Generalversammlung beschränken. Ist die Privatvermögensstruktur in qualifiziertem Umfang beteiligt oder hat sie Sperrminoritäten oder Stimmrechtsmehrheiten inne, besteht insoweit eine erhöhte Nachweispflicht, dass kein Einfluss auf die Verwaltung der Gesellschaft genommen wird. Die Kontrolle einer Beteiligungsgesellschaft durch Einflussnahme ist jedoch zulässig, wenn die Beteiligungsgesellschaft nicht wirtschaftlich tätig ist und es sich bspw. bei ihr selbst um eine Privatvermögensstruktur handelt.

Besteuerung der PVS

Stiftungen, denen der Sonderstatus einer Privatvermögensstruktur zuerkannt wurde, sind von der Ertragssteuer befreit und werden nicht veranlagt. Sie unterliegen einer Mindestertragssteuer iHv.1800 CHF.
Nachteil der PVS: Stiftungen unter dem PVS-Besteuerungsregime gelten nicht mehr als ansässige Personen im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen und verlieren deshalb die Abkommensberechtigung.



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