Besteuerung der Liechtensteinischen Stiftung

Liechtenstein kennt keine Erbersatzsteuer, keine Kapitalsteuer, keine Nachlasssteuer, keine Wegzugssteuer. Selbst Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer wurden abgeschafft, Quellensteuer wird nicht erhoben. Die Gründungsabgabe beträgt 2 Promille des statutarischen Kapitals. Der Ertragssteuersatz beträgt einheitlich 12,5 Prozent (Flatrate).  

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Gründungsabgabe und Gebühren

Stiftungen müssen bei Gründung eine Gründungsabgabe iHv. 2 Promille des statutarischen Kapitals entrichten, mindestens jedoch 200 CHF bei einer Freigrenze iHv. 1 Mio. CHF. Spätere Zu- oder Nachstiftungen sind abgabenfrei, soweit sich das

statuarische Kapital nicht erhöht. An Verwaltungsgebühren fallen an für die Eintragung ins Handelsregister: 700 CHF und für die Hinterlegung: 300 CHF.

Widmungssteuer

Stiftungsebene: Zuwendungen an unwiderrufliche Stiftungen in Liechtenstein begründen auf der Stiftungsebene keinen steuerpflichtigen Ertrag.
Vermögenszuwendungen an widerrufliche Stiftungen werden dem Stifter zugerechnet und sind vom Stifter zu versteuern, soweit das Widerrufsrecht explizit in den Statuten festgehalten ist. Vermögenszuwendungen unterliegen keiner liechtensteinischen Widmungssteuer.

Stifterebene: Zuwendungen an unwiderrufliche Stiftungen führen auf Stifterebene nur dann zu einer liechtensteinischen Widmungssteuer in Höhe von 3,5%, wenn das gewidmete Vermögen vor der Vermögensübertragung in Liechtenstein der Vermögenssteuer unterlag. In der Praxis betrifft die Widmungssteuer ausschließlich nur die sehr seltenen Fälle in Liechtenstein belegener Liegenschaften oder in Liechtenstein gelegenen Betriebsvermögens.

Ertragssteuer Regelbesteuerung

Liechtensteinische privatnützige Stiftungen (Familien-, Unterhalts-, Unternehmensstiftungen) sind grundsätzlich mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich Ihr Sitz oder Ort Ihrer tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet.

Vorsicht: Verbleibt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögens beim Stifter, wird dieser als wirtschaftlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens angesehen mit der Folge, dass ihm die Einkünfte zuzuordnen und bei ihm besteuert werden und nicht bei der Stiftung.

Bemessungsgrundlage der Ertragssteuer ist der steuerpflichtige Reinertrag, der sich aus der Jahresrechnung ergibt.
Der Ertragssteuersatz beträgt einheitlich 12,5% des Reinertrags (Flatrate). Zu einer effektiven Steuersatzminderung führt die Möglichkeit des Abzugs der Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von derzeit rund 3,75% als begründeter Aufwand.

Unabhängig vom Jahresergebnis unterliegen steuerpflichtige Stiftungen in Liechtenstein einer Mindestertragssteuer von 1800 CHF, die in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar ist.

Hinweis: Unwiderrufliche Stiftungen, die der Ertragssteuer unterliegen, müssen jährlich eine Steuererklärung einreichen und werden veranlagt.

Widerrufliche Stiftungen müssen für Vermögenserträge keine Steuererklärung einreichen und haben lediglich eine Mindestertragssteuer zu entrichten. Andere Erträge sind zu erklären und unterliegen der Ertragssteuer.

Steuerbefreiungen von der Ertragssteuer

Das liechtensteinische Steuerrecht gewährt juristischen Personen und damit auch liechtensteinischen Stiftungen folgende Steuerbefreiungen:

  1. Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter ausländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Ausland;
  2. Ausländische Betriebsstättenergebnisse;
  3. Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken;
  4. Inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie Kapitalgewinne aus der Veräußerung von ausländischen Grundstücken;
  5. Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen;
  6. Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit;
  7. Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an juristischen Personen;
  8. Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Organismen für gemeinsame
    Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von
    Investmentunternehmen nach dem IUG, von alternativen
    Investmentfonds nach dem AIFMG oder von vergleichbaren, nach dem
    Recht eines anderen Staates errichteten Organismen für gemeinsame
    Anlagen;
  9. Erträge aus dem Nettovermögen von juristischen Personen, welche dem Pensionsfondsgesetz unterstehen, sofern dieses Vermögen ausschließlich und unwiderruflich der betrieblichen Altersvorsorge zugeordnet ist;
  10. Kapitalzuwächse aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Besteuerung der Begünstigtenzuwendung (Ausschüttung)

Natürliche Personen sind in Liechtenstein unbeschränkt vermögens- bzw. erwerbssteuerpflichtig, sofern diese ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erfasst das gesamte weltweite Vermögen und den gesamten weltweiten Erwerb.
Hat eine natürliche Person weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Liechtenstein, ist diese mit ihrem inländischen Vermögen und inländischen Erwerb beschränkt vermögens- bzw. erwerbssteuerpflichtig. Als inländisches Vermögen gelten nur in Liechtenstein gelegene Grundstücke, einschließlich des land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundes, sowie Betriebsstätten.

Ausschüttungen der liechtensteinischen Stiftung an Begünstigte, die nicht in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben in Liechtenstein steuerfrei. Die Ausschüttung führt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht.
Eine Quellensteuer wird in Liechtenstein nicht erhoben.

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Steuerliche Maßnahmen gegen Gewinnverlagerungen

Dividendenausschüttungen von einer niedrigbesteuerten Tochtergesellschaft mit Passiveinkünften werden bei der liechtensteinischen Mutter (Stiftung) mit dem Ertragssteuersatz von 12,5 % besteuert

Gruppenbesteuerung

Eine liechtensteinische Stiftung kann auch von liechtensteinischen Gruppenbesteuerungsregeln profitieren, insbesondere bei mehrstufigen, internationalen Holdingstrukturen in Zusammenhang mit Verlustausgleichsmöglichkeiten.

Besteuerung bei Stiftungs-Auflösung

Die Auflösung einer liechtensteinischen Stiftung löst auf liechtensteinischer Seite keine Steuern aus.
Da es in Lichtenstein keine Wegzugsbesteuerung gibt, werden bei der Schlussbegünstigung keine stillen ertragsteuerlichen Reserven innerhalb der Stiftung erfasst.
Auch die Schlussausschüttungen begründen keine beschränkte Steuerpflicht in Liechtenstein, Quellensteuer wird nicht erhoben.

Weitere stiftungsrelevante Steuerfreiheiten

Erbersatzsteuer

Liechtenstein kennt keine Erbersatzsteuer.

Kapitalsteuer

Die Kapitalsteuer wurde in Liechtenstein ersatzlos abgeschafft.

Nachlasssteuer

Liechtenstein kennt keine Nachlasssteuer.

Erbschaftsteuer

Liechtenstein hat die Erbschaftsteuer abgeschafft.

Schenkungsteuer

Liechtenstein hat die Schenkungsteuer abgeschafft.

Wegzugsteuer

Liechtenstein kennt keine Wegzugsteuer.

Steuervergleich mit Stiftungen in Deutschland, Österreich

Steuervergleich Steuerrecht in DE, AT

DE: Körperschaftsteuer; Regelsatz 15%, ; ggf. Gewerbesteuer; Erbersatzsteuer
AT: Körperschaftsteuer; Regelsatz 25% mit Besonderheiten für Privatstiftungen, Quellensteuersatz 5% lt. DBA DE-AT

Steuervergleich Besteuerung von liquidem Bankvermögen in DE, AT

DE: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Portfoliobeteiligungen eff. 0,79%
Besteuerung erhaltener Dividenden eff. 0, 79%; zzgl. durch anwendbare DBA reduzierte Quellensteuer von i.d.R. 15% im Quellenstaat
Besteuerung erhaltener Zinsen 15% Körperschaftsteuer
AT: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Portfoliobeteiligungen 0% außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, sonst 25%
Besteuerung erhaltener Dividenden 0% zzgl. durch anwendbare DBA reduzierte Quellensteuer von i.d.R. 15% im Quellenstaat
Besteuerung erhaltener Zinsen 25% Zwischensteuer

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