A7 Verwaltungskontrolle der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Revisionsstelle

Als weiteres Organ neben dem Stiftungsrat kann die Stiftung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese überprüft jährlich, ob das Stiftungsvermögen bestimmungsgemäß verwaltet und verwendet wurde. Die Einrichtung einer Revisionsstelle ist grundsätzlich freiwillig. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nur für Stiftungen, die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen. Die Revisionsstelle wird durch das Landgericht Liechtenstein bestellt; der Stifter hat ein Vorschlagsrecht.
Die Revisionsstelle kann Beanstandungen oder festgestellte Missstände nicht selbst sanktionieren, sondern muss die notwendigen Anordnungen beim Landgericht Vaduz auf dem ordentlichen Rechtsweg beantragen (Außerstreitverfahren).

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Kontrollorgan | Aufsichtsrat

Ist die Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterstellt, kann der Stifter neben einer Revisionsstelle auch ein privates Kontrollorgan einrichten (Aufsichtsrat).
Die Aufgaben entsprechen denen einer Revisionsstelle. Auch dieses private Kontrollorgan muss von der Stiftung unabhängig sein und darf keinem anderen Stiftungsorgan angehören, in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen und keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Stiftungsorganen oder Begünstigten der Stiftung haben. In der Praxis ernennt der Stifter für das Kontrollgremium namentlich benannte Vertrauensleute mit einer entsprechender Fachkenntnisse zur Erfüllung der Kontrollaufgaben. Soweit der Stifter nicht Begünstigter der Stiftung ist, kann er auch selbst die Kontrollfunktion als Aufsichtsrat übernehmen. Beanstandungen oder Missstände können wie bei der Revisionsstelle nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeit sanktioniert werden.

Protektor | Beirat | Kollator | Kurator

Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde auch weitere Organe vorsehen oder festlegen wie Protektor, Beirat, Kollator und Kurator mit folgenden Aufgabenbereichen:
Die Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, die Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, die Verwaltung des Vermögens, die Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, die Überwachung der Stiftungsverwaltung, die Wahrung des Stiftungszwecks, der Vorbehalt von Zustimmungen oder die Erteilung von Weisungen sowie Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter.

Die weiteren Organe können nicht nur unterstützende und kontrollierende Funktionen übernehmen, sondern können auch Entscheidungskompetenzen, Zustimmungs- oder Vetorechte haben.
Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.


Beirat in DE, CH, AT
DE: Im deutschen Recht ist die Errichtung eines Beirats fakultativ.
CH: In der Schweiz werden die Beiratsfunktionen von der Revisionsstelle übernommen. Revisionspflicht mit Ausnahmevorbehalt. Ausgenommen sind u.a. Familienstiftungen.
AT: Bei der österreichischen Privatstiftung ist der Aufsichtsrat i.d.R. fakultativ. Zwingendes Zweitorgan ist ein vom Gericht zu bestellender Stiftungsprüfer.



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