Kontrolle einer Stiftung in Liechtenstein

Dem Stifter steht zur Verwaltungsaufsicht und Kontrolle über das Handeln der Stiftungsorgane ein umfangreiches effizientes Instrumentarium zur Verfügung wie Revisionsstelle, Protektor, Beirat, Kollator, Kurator und Aufsichtsrat.

Revisionsstelle

Als weiteres Organ neben dem Stiftungsrat kann die Stiftung über eine Revisionsstelle verfügen. Diese überprüft jährlich, ob das Stiftungsvermögen bestimmungsgemäß verwaltet und verwendet wurde.

Hinweis: Die Einrichtung einer Revisionsstelle ist grundsätzlich freiwillig. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht nur für Stiftungen, die der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehen (Gemeinnützige Stiftungen). Die Revisionsstelle wird in dem Fall durch das Landgericht Liechtenstein bestellt; der Stifter hat aber ein Vorschlagsrecht.

Die Revisionsstelle kann Beanstandungen oder festgestellte Missstände nicht selbst sanktionieren, sondern muss die notwendigen Anordnungen beim Landgericht Vaduz auf dem ordentlichen Rechtsweg beantragen (Außerstreitverfahren).

Aufsichtsrat als privates Kontrollorgan der Familienstiftung Liechtenstein

Ist die Stiftung nicht der Stiftungsaufsicht unterstellt, kann der Stifter neben einer Revisionsstelle auch einen Aufsichtsrat als privates Kontrollorgan einrichten.
Die Aufgaben entsprechen denen einer Revisionsstelle.

Hinweis: Der Aufsichtsrat muss von der Stiftung unabhängig sein und darf keinem anderen Stiftungsorgan angehören, in keinem Arbeitsverhältnis zur Stiftung stehen und keine verwandtschaftlichen Beziehungen zu Stiftungsorganen oder Begünstigten der Stiftung haben.

In der Praxis ernennt der Stifter für das Kontrollgremium namentlich benannte Vertrauensleute mit einer entsprechender Fachkenntnisse zur Erfüllung der Kontrollaufgaben. Soweit der Stifter nicht Begünstigter der Stiftung ist, kann er auch selbst die Kontrollfunktion als Aufsichtsrat übernehmen. Beanstandungen oder Missstände können wie bei der Revisionsstelle aber nur von der ordentlichen Gerichtsbarkeit sanktioniert werden.

Protektor | Beirat | Kollator | Kurator

Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde auch weitere Organe vorsehen oder festlegen wie ProtektorBeiratKollator und Kurator mit folgenden Aufgabenbereichen:
Die Feststellung eines Begünstigten aus dem Begünstigtenkreis, die Feststellung von Zeitpunkt, Höhe und Bedingung einer Ausschüttung, die Verwaltung des Vermögens, die Beratung und Unterstützung des Stiftungsrats, die Überwachung der Stiftungsverwaltung, die Wahrung des Stiftungszwecks, der Vorbehalt von Zustimmungen oder die Erteilung von Weisungen sowie Interessenswahrung Stiftungsbeteiligter.

Hinweis:  Protektor, Beirat, Kollator und Kurator können nicht nur unterstützende und kontrollierende Funktionen übernehmen, sondern können auch EntscheidungskompetenzenZustimmungs- oder Vetorechte haben.
Vertretungsbefugnis steht diesen Organen nicht zu.

Rechtsvergleich Beirat in DE, CH, AT

DE: Im deutschen Recht ist die Errichtung eines Beirats fakultativ.
CH: In der Schweiz werden die Beiratsfunktionen von der Revisionsstelle übernommen. Revisionspflicht mit Ausnahmevorbehalt. Ausgenommen sind u.a. Familienstiftungen.
AT: Bei der österreichischen Privatstiftung ist der Aufsichtsrat i.d.R. fakultativ. Zwingendes Zweitorgan ist ein vom Gericht zu bestellender Stiftungsprüfer.

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