A5 Stiftungswiderruf I Stiftungsänderung I Mandatsvertrag

Grundsätzlich kann sich der Stifter Gestaltungsrechte wie Stiftungswiderruf und Stiftungsänderung einräumen und mit Organen der Stiftung Mandatsverträge schließen. Problematisch ist dabei, wenn der Stifter damit zum faktischen Organ oder wirtschaftlichen Eigentümer wird.

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie uns telefonisch oder per E-Mail oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Nach Entstehung der Stiftung ist der Stifterwille gesetzlich festgeschrieben.
Der Stifter kann keinen fundamentalen Einfluss mehr auf die Stiftung nehmen, sofern die Stiftungsurkunde keinen Änderungs– oder Widerrufsvorbehalt enthält. Stifter und Stiftung sind nach liechtensteinischem Recht getrennt und zwei selbstständige Rechtssubjekte. Grundsätzlich ist aber eine Einflussnahme der Begünstigten auf die Stiftung unschädlich.

Die Ausübung von Gestaltungsrechten durch Änderungs- oder Widerrufsvorbehalte oder Mandatsverträge dürfen den Stifter nicht zum faktischen Organ der Stiftung machen.

Kann der Stifter direkt oder indirekt über das Stiftungsvermögen und dessen Erträgnisse verfügen, wird er als wirtschaftlicher Eigentümer angesehen.

Eine derart kontrollierte Stiftung kann als nichtiges Scheingeschäft angesehen werden mit der Folge der Aberkennung der Rechtspersönlichkeit.

Eine Änderung des Stiftungszwecks und anderer Inhalte der Stiftungsurkunde durch Stiftungsorgane ist in begrenztem Rahmen zulässig bei Veränderung der Rahmenverhältnisse.

Darüber hinaus können die Stiftungsaufsichtsbehörde und alle Stiftungsbeteiligten bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit Änderungen anregen und vom Richter anordnen lassen.



    Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

    Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.








    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.