A 10 Stiftung Auflösung | Abwicklung | Löschung | Sitzverlegung Ausland

Die Stiftung in Liechtenstein wird von Gesetz wegen aufgelöst im Falle des Konkurses oder eines gerichtlichen Auflösungsbeschlusses oder eines Beschlusses des Stiftungsrats.

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Dem Auflösungsbeschluss folgt die Liquidation des Stiftungsvermögens und die Ausschüttung an die Letztberechtigten. Danach erfolgt die Löschung, worüber vom Amt für Justiz eine Amtsbestätigung ausgestellt wird.

Alternativ kann die privatnützige Stiftung in Liechtenstein auch in eine liechtensteinische Anstalt oder Treuunternehmen umgewandelt werden oder ins Ausland verlegt werden.


Auflösung und Beendigung in DE, CH, AT
DE: In Deutschland obliegt es grundsätzlich der Aufsichtsbehörde allein die Stiftung aufzulösen. Der Stifter kann sich nicht selbst als Anfallsberechtigten bestimmen.
CH: In der Schweiz werden Stiftungen von der zuständigen Bundes-oder Kantonalbehörden auf Antrag oder von Amts wegen aufgehoben. Bei entsprechender Anordnung in der Stiftungsurkunde ist ein Anfall an den Stifter möglich. Stiftungen sind Bestandteil des Schweizer Fusionsgesetzes, wobei Stiftungen nur mit anderen Stiftungen fusionieren dürfen.



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