A1 Liechtenstein Stiftung Legaldefinition

Das liechtensteinische Recht definiert die Stiftung als ein rechtlich und wirtschaftlich verselbständigtes Zweckvermögen, welches als juristische Person durch die einseitige Willenserklärung des Stifters errichtet wird. Der Stifter widmet das bestimmt bezeichnete Stiftungsvermögen und legt den unmittelbar nach außen gerichteten, bestimmt bezeichneten Stiftungszweck sowie Begünstigte fest.

Nach neuem Recht besteht eine Zweiteilung in privatnützige Stiftung und gemeinnützige Stiftung. Unter privatnützige Stiftung fallen unter anderem die Familienstiftung, Unterhaltsstiftung und Unternehmensstiftung.

Die privatnützige Stiftung kann als transparente kontrollierte Stiftung oder als intransparente Ermessensstiftung ausgestaltet sein.

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Bei der transparenten Kontrollstiftung behält sich der Stifter weitgehende Interventionsrechte und Gestaltungsrechte vor, der Stiftungsrat ist in der Regel über Mandatsvertrag an die Weisungen des Stifters gebunden.

Bei der Ermessensstiftung hat der Stifter weder Kontrolle über einen Mandatsvertrag noch sonstige Zugriffs- oder Einflussmöglichkeiten. Der Stiftungsrat agiert im freien Ermessen und ist nur an die Bestimmungen der Stiftungsdokumente gebunden. Es besteht eine rechtliche, wirtschaftliche und tatsächliche Trennung des Stiftungsvermögens vom Vermögen des Stifters.

Die folgenden Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die privatnützige Ermessensstiftung.



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