A2 Internationale Anerkennung

Liechtenstein hat in den Jahren 2008/2010 sein Stiftungsrecht und Steuerrecht vollständig reformiert und modernisiert, seine Steuerhinterziehungsvergangenheit hinter sich gelassen und sich internationalen Standards angepasst.
Liechtenstein ist kein EU-Mitgliedland, gehört jedoch dem Europäischen Wirtschaftsraum EWR mit an. Durch den EG- bzw. den AEUV- Vertrag sowie das EWR-Abkommen wurden innerhalb Europas für dessen Bürger die Grundfreiheiten der Kapitalverkehrsfreiheit, der Dienstleistungsfreiheit, der Niederlassungsfreiheit und der Warenverkehrsfreiheit garantiert. Der Umgang der Freiheitsrechte und Diskriminierungsverbote im EWR ist identisch mit denen, die innerhalb der EU gelten. Die meisten von EU-Institutionen erlassenen EU- Richtlinien, EU- Verordnungen, Beschlüsse und Empfehlungen werden unverändert in die Anhänge des EWR-Abkommens integriert und erlangen damit nach einer nationalstaatlichen Umsetzung, auch im EWR-Mitgliedstaat Liechtenstein Rechtskraft.

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In der sogenannten „Liechtensteinerklärung“ von 2009 bekannte sich Liechtenstein zur uneingeschränkten Umsetzung der OECD-Standards zum zwischenstaatlichen Informationsaustausch in Steuersachen und konnte in der Folgezeit eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen abschließen mit OECD-konformer Informationsaustauschklausel darunter mit Deutschland 2011, des weiteren Abkommen zum automatischen Informationsaustausch mit der EU und zu dem US-amerikanischen FATCA Regelungen.
Mit Abschluss der Abkommen ist die Stiftung in Liechtenstein nicht mehr zum Zweck der Steuerhinterziehung nutzbar. Seit der Öffnung stößt sie international sowohl in zivilrechtlicher als auch steuerlicher Hinsicht auf keine Vorbehalte mehr.



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