A8 Haftung und Verantwortlichkeit der Stiftungsorgane
Für Schulden der Stiftung haftet nur das Stiftungsvermögen. Es besteht keine Nachschusspflicht.
Die Organe der Stiftung (Stiftungsrat, Revisionsstelle, Aufsichtsrat, Protektor, Beirat, Kollator, Kurator) haften gemäß den allgemeinen Haftungsbestimmungen.
Die Erben des Stifters haften für hinterzogene Steuern des Stifters im Zusammenhang mit der Stiftung.
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Rechnungslegungs- und Buchführungsvorschriften
Stiftungen, die ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und deren statutarischer Zweck dies auch nicht zulässt, müssen über die Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens unter Berücksichtigung der Grundsätze einer ordentlichen Buchführung den Vermögensverhältnissen der Stiftung angemessene Aufzeichnungen führen und Belege aufbewahren, aus denen der Geschäftsverlauf und die Entwicklung des Stiftungsvermögens nachvollzogen werden können. Ferner muss der Stiftungsrat ein Vermögensverzeichnis führen, aus dem der Stand und die Anlage des Stiftungsvermögens ersichtlich sind.