A4 Gründung der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Das Gründungsprozedere ist einfach und kann innerhalb von zwei bis vier Wochen bewerkstelligt werden. Eine staatliche / behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Aufwändig ist die Abfassung der Statuten und Beistatuten. Die Stiftungsurkunden sind entscheidend für die künftigen Vermögenssicherheit und steuerliche Anerkennung der liechtensteinischen Stiftung im Ausland.

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Stiftungserrichtung

Die Stiftung kann von einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen – In- oder Ausländer – errichtet werden.
Die Errichtung der Stiftung unter Lebenden erfolgt durch eine schriftliche Stiftungserklärung des Stifters. Einer notariellen Urkunde bedarf es nicht. Ausreichend ist eine beglaubigte Unterschrift.

Die Errichtung kann auch durch letztwillige Verfügung oder durch Erbvertrag erfolgen. Die Stiftungserklärung kann in die Stiftungsurkunde (Statut) aufgenommen werden.

Treuhänderische Stiftungserrichtung

In der Praxis wird das Stiftungserrichtungsgeschäft einem in Liechtenstein konzessionierten Treuhänder übertragen.

Der wirtschaftliche Stifter (Hintermann) gilt dabei unmittelbar als Stifter im rechtlichen Sinne, alle Rechtswirkungen treten direkt bei ihm ein.

Der Treuhänder muss den Stifter identifizieren und als die wirtschaftlich berechtigte Person feststellen und dem Stiftungsrat die Person des Stifters bekanntgeben. Gegenüber Dritten ist der Hintermann grundsätzlich nicht offenzulegen. Die Offenlegungspflicht gilt lediglich im Innenverhältnis der Stiftung, d.h., die Identität des wirtschaftlichen Stifters einer liechtensteinischen Stiftung ist nicht in der Stifterurkunde aufgeführt.

Gründungsanzeige

Der Stiftungsrat ist verpflichtet innerhalb von 30 Tagen nach Errichtung eine Gründungsanzeige beim Amt für Justiz zu hinterlegen. Darüber hinaus sind keine weiteren Dokumente vorzulegen. Die Gründungsanzeige muss folgende Angaben enthalten:

  1. Name der Stiftung:
  2. Sitz der Stiftung:
  3. Zweck der Stiftung:
  4. Datum der Errichtung der Stiftung:
  5. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist:
  6. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz der Mitglieder des Stiftungsrats sowie die Art der Zeichnung:
  7. Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft und Wohnsitz oder Kanzleisitz bzw. Firma und Sitz des gesetzlichen Repräsentanten;
  8. die Bestätigung, dass die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises durch den Stifter erfolgt ist, sofern sich dies nicht aus dem angezeigten Stiftungszweck ergibt:
  9. die Bestätigung, dass die Stiftung nicht ganz oder überwiegend gemeinnützigen Zwecken zu dienen bestimmt ist:
  10. die Angabe, ob die Stiftung gemäß einer Bestimmung der Stiftungsurkunde der Aufsicht unterstellt ist sowie
  11. die Bestätigung, dass sich das gesetzliche Mindestkapital in der freien Verfügung der Stiftung befindet.

Die Richtigkeit muss ein Rechtsanwalt oder Treuhänder schriftlich bestätigen. Einer Offenlegung der Begünstigtenregelungen bedarf es nicht. Die Amtsbestätigung des Amts für Justiz bestätigt lediglich die Hinterlegung der Anzeige aber nicht die rechtlichen Tatsachen. Als Staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann das Amt für Justiz Einsicht in die Stiftungsdokumente nehmen. Wird bei einer Überprüfung Rechtswidrigkeit festgestellt ist die Stiftung aufzulösen.


Staatliches Aufsichtsregime in DE, CH, AT
DE: Entstehung der Stiftung durch konstitutive Anerkennung einer Verwaltungsbehörde
CH: Staat beschränkt sich auf Kontrolle der Gesamtrechtsordnungskonformität. Familienstiftungen sind vom behördlichen Aufsichtsregime ausgenommen.
AT: Staat gewährleistet den Rechtsschutz durch die ordentliche Gerichtsbarkeit. Notarieller Errichtungsakt und Eintragung in das Firmenbuch.

Entstehung der Rechtspersönlichkeit | Handelsregister

Privatnützige Stiftungen in Liechtenstein sind nicht eintragungspflichtig im Handelsregister Liechtenstein. Sie sind aber zur Eintragung berechtigt. Rechtspersönlichkeit erlangen sie mit Hinterlegung der Gründungsanzeige beim Amt für Justiz.

Statut Stiftungsurkunde

Die Stiftungsurkunde (Statut) bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschriften des Stifters. Sie muss folgenden Mindestinhalt haben:

  1. Wille des Stifters, die Stiftung zu errichten
  2. Name bzw. Firma und Sitz der Stiftung
  3. Widmung eines bestimmten Vermögens, das zumindest dem gesetzlichen Mindestvermögen in Höhe von 30.000,00 CHF, Euro, US Dollar entsprechen muss
  4. Zweck der Stiftung. Bei der privatnützigen Stiftung muss neben dem in der Stiftungsurkunde durch den Stifter festzulegenden Zweck auch die Bezeichnung der konkreten oder nach objektiven Merkmalen individualisierbaren Begünstigten oder des Begünstigtenkreises festgeschrieben sein, sofern nicht stattdessen ausdrücklich auf eine Stiftungszusatzurkunde verwiesen wird, welche dies regelt.
    Aus der Zweckbestimmung der Stiftung muss hervorgehen, ob ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder nicht. Die Anlage und Verwaltung von Vermögen oder das Halten von Beteiligungen oder anderen Rechten ist kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe, es sei denn, dass Art und Umfang des Unternehmens einen kaufmännischen Betrieb und eine geordnete Buchführung erfordern.
  5. Errichtungsdatum
  6. Dauer der Stiftung, falls diese begrenzt ist
  7. Regelungen über die Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Art der Geschäftsführung (Beschlussfassung) und Vertretungsbefugnis (Zeichnungsrecht) des Stiftungsrats:
  8. Bestimmung über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung der Stiftung:
  9. Name, Vorname und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stifters bzw. bei indirekter Stellvertretung den Namen, Vornamen und Wohnsitz bzw. Firma und Sitz des Stellvertreters. Auf das Tätigwerden als indirekter Stellvertreter ist dabei ausdrücklich hinzuweisen.

Sofern nachstehende Inhalte geregelt werden, sind diese ebenfalls in die Stiftungsurkunde (Statut) aufzunehmen:

  1. der Hinweis, dass eine Stiftungszusatzurkunde errichtet ist oder errichtet werden kann:
  2. der Hinweis, das Reglemente erlassen sind oder erlassen werden können:
  3. der Hinweis, dass andere Organe errichtet sind oder errichtet werden können: nähere Angaben über die Zusammensetzung, Bestellung, Abberufung, Funktionsdauer sowie Aufgaben können in der Stiftungszusatzurkunde oder in Reglementen gemacht werden:
  4. der Vorbehalt des Widerrufs der Stiftung oder zur Änderung der Stiftungsdokumente durch den Stifter:
  5. der Vorbehalt der Änderung der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde durch den Stiftungsrat oder durch ein anderes Organ:
  6. der Ausschluss der Vollstreckung:
  7. der Vorbehalt der Umwandlung:
  8. die Bestimmung, dass die Stiftung, obwohl sie privatnützig ist, der Aufsicht untersteht.

Stiftungsrechtliche Grundkonzeptionen in DE, AT
DE: Stiftung als Träger eines gewerblich tätigen Unternehmens => möglich Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin eines Personenunternehmens => möglich
Stiftung als Beteiligungsholding mit in der Haftung beschränkten Beteiligungen => möglich
Kapitalerhaltungsprinzip für Stiftungskapital => ja
AT: Stiftung als Träger eines gewerblich tätigen Unternehmens => nicht möglich
Stiftung als persönlich haftende Gesellschafterin eines Personenunternehmens => nicht möglich
Stiftung als Beteiligungsholding mit in der Haftung beschränkten Beteiligungen => möglich
Kapitalerhaltungsprinzip für Stiftungskapital => nein

Beistatut

Weitere Regelungen, die nicht zum Pflichtinhalt der Stiftungsurkunde gehören, kann der Stifter in Beistatuten aufnehmen, wenn er sich dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten hat: z.B. die nähere Umschreibung der Begünstigten und die Widmung weiteren Vermögens, das über das gesetzliche Mindestvermögen hinausgeht.
Die Stiftungszusatzurkunde (Beistatut) ist weder dem Gericht noch dritten Personen zugänglich. Sie bedarf der Schriftform und der Beglaubigung der Unterschrift des Stifters.

Reglemente | Interne Anordnungen

Letztlich können vom Stifter, dem Stiftungsrat oder anderen zuständigen Stiftungsorganen Reglemente erlassen werden als interne Anordnungen, soweit dies in der Stiftungsurkunde vorbehalten ist. Die Reglemente müssen inhaltlicher Konkretisierungen dienen.
Vom Stifter erlassene Reglemente gehen jenen des Stiftungsrats oder eines anderen Stiftungsorgans vor.

Gründungskosten

Die einmalig anfallenden Gründungskosten belaufen sich bei einfachen Stiftungen mit Minimalkapital auf CHF 6.000 (zzgl. 7,7% MWSt). Bei Eintragung ins Handelsregister fallen weitere Gebühren an in Höhe von CHF 800.



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