A9 Begünstigte der privatnützigen Stiftung Liechtenstein

Die Begünstigten haben grundsätzlich ein eigenes Informations-, Auskunfts- und Kontrollrecht gegenüber der Stiftung und können diese Rechte gerichtlich durchsetzen.

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Nach liechtensteinischem Stiftungsrecht gilt als Begünstigter diejenige natürliche bzw. juristische Person, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des Rechtsbestands der Stiftung oder bei ihrer Beendigung in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils aus der Stiftung kommt oder kommen kann. Der Begriff Begünstigter umfasst die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessenbegünstigten und die Letztbegünstigten. Sie stehen nicht gleichrangig nebeneinander.
Eine Individualisierung der Begünstigten erfolgt in der Regel in den Beistatuten.

Die Rechtsstellung als Begünstigter ist grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und nicht übertragbar oder vererblich – außer der Stifter ordnet ausdrücklich das Gegenteil an.

Die Begünstigten einer Stiftung sind nicht nur deren wirtschaftliche Nutznießer, sondern haben weitere Rechte und Funktionen im Rahmen des gesetzlich vorgegebenen Foundation Governance-Rahmens:
Untersteht die Stiftung der Stiftungsaufsicht oder ist die Stiftung widerruflich ausgestaltet und der Stifter Letztbegünstigter, haben die Begünstigten keine Informationsrechte.

Hat die Stiftung ein unabhängiges Kontrollorgan, sind die Informationsrechte der Begünstigten eingeschränkt. Sie erhalten aber den jährlich erstellten Kontrollbericht des eingesetzten Kontrollorgans.

Ist die Stiftung weder freiwillig der Stiftungsaufsicht unterstellt und hat sie auch kein unabhängiges Kontrollorgan, hat der Begünstigte umfassende Informationsrechte:

  • Anspruch auf Auskunftserteilung / Berichterstattung
  • Einsichtsrechte in alle Geschäftsbücher und
  • umfassende Prüfungsrechte insbesondere des Rechnungswesens

Der Begünstigte kann seine Rechte bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit durchsetzen.


Stiftungsbegünstigte in DE, CH. AT
DE/CH/AT: In allen drei Jurisdiktionen kann der Stifter den Begünstigten einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistung einräumen. Die Destinatäre können gegen die Stiftung direkt Schadensersatzansprüche geltend machen.
DE: Der Stifter kann nicht gleichzeitig Begünstigter sein. Der Destinatär hat einen allgemeinen Auskunftsanspruch, aber keine Mitwirkungs-oder Kontrollrechte. Gegenüber der Aufsichtsbehörde stehen den Begünstigten nur eingeschränkte Rechte zu.
CH: Reine Familienstiftungen sind in der Schweiz nicht möglich. Jedermann mit berechtigtem Interesse kann Stiftungsaufsichtsbeschwerde erheben.
AT: Einzig die österreichische Privatstiftung kennt die Vorschrift einer Ausschüttungssperre. Der Stifter kann sich selbst als Begünstigten einsetzen. Destinatäre haben wenig Möglichkeiten der Mitwirkung. Begünstigte mit rechtlichem Interesse haben Antragsrechte an das Gericht. Die Stellung als Destinatär ist in Österreich fungibel und veräußerbar.



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