D1 Wirtschaftliche Belastung eines in Deutschland ansässigen Stifters bei Vermögensübertragung auf eine privatnützige Stiftung in Liechtenstein.

Die Vermögensausstattung anlässlich der Errichtung einer privatnützigen liechtensteinischen Stiftung durch einen in Deutschland ansässigen Stifter kann u.a. zu Belastungen des Stifters bei der deutschen Einkommenssteuer, der Umsatzsteuer und der Erbschaftssteuer / Schenkungssteuer führen.
Der Stifter erhält für die Vermögenshingabe keinen Sonderausgaben– bzw. Spendenabzug.

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Deutsche Einkommensteuer

Überträgt der Stifter einzelne Vermögensgegenstände aus dem Privatvermögen auf die privatnützige Stiftung, fällt dieser Vorgang in die Privatsphäre und ist beim Stifter grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig. Da der Stifter seine Vermögensgegenstände unentgeltlich hingibt, wird auch kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft begründet.

Die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen führt hingegen zu einem steuerpflichtigen laufenden Entnahmegewinn in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Buchwert und Teilwert.

Deutsche Erbschafts- und Schenkungssteuer

Die Vermögensausstattung der privatnützigen liechtensteinischen Stiftung bei Errichtung von Todes wegen und unter Lebenden ist erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig.

Der in Deutschland ansässige Stifter einer privatnützigen liechtensteinischen Stiftung profitiert in Deutschland von der besonderen erbschaftssteuerrechtlichen Begünstigung durch das Steuerklassenprivileg und den Verschonungsregelungen für begünstigtes Unternehmensvermögen unter der Voraussetzung, dass

  1. die Stiftung über das Vermögen zivilrechtliche frei verfügt,
  2. der Stifter keine umfassenden Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen der Stiftung hat,
  3. die privatnützige liechtensteinische Stiftung intransparent und wie eine deutsche Familienstiftung ausgestaltet ist, d.h., dass nach ihrer Satzung der Stifter, seine Angehörigen und deren Abkömmlinge zu mehr als die Hälfte bezugs- oder anfallsberechtigt sind.

Steuerschuldner. Die Liechtenstein-Stiftung ist bei Erwerb von Todes wegen Steuerschuldner. Bei Schenkung unter Lebenden sind die Stiftung und der Stifter Gesamtschuldner.

Vermögensbewertung. Die Bewertung richtet sich nach dem deutschen Bewertungsgesetz. Betriebsvermögen (z.B. Einzelunternehmen und Beteiligungen von Mitunternehmern an Personengesellschaften), Grundvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe werden mit dem gemeinen Wert bewertet. Für Grundstücke, die zu Wohnzwecken vermietet werden, besteht ein besonderer Bewertungsabschlag in Höhe von 10 Prozent.

Schenkungsteuerklassenprivileg. In Deutschland fällt die unentgeltliche Übertragung von Vermögensgegenständen auf eine nicht gemeinnützige Stiftung in die ungünstige deutsche Steuerklasse III, da die Stiftung als juristische Person in keinem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter stehen kann. Die Steuersätze in der Steuerklasse III betragen 30 bis 50 Prozent.

Eine Sonderstellung hat jedoch die Familienstiftung: Bei einer deutschen Familienstiftung wird anlässlich der Vermögensausstattung im Zuge der Errichtung für die Bestimmung der Steuerklasse das Verwandtschaftsverhältnis zugrunde gelegt, das zwischen dem nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten und dem Erblasser bzw. Schenker besteht. Hierzu zählt auch eine Person, die zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch nicht unmittelbar bezugsberechtigt ist, sondern erst in der Generationenfolge bezugsberechtigt wird.
Sind z.B. der Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Abkömmlinge der Kinder, Urenkel und weitere Abkömmlinge als entfernteste Berechtigte eingesetzt wird die günstige deutsche Steuerklasse I zugrunde gelegt.
Das Schenkungsteuerklassenprivileg wirkt sich sowohl auf die Bestimmung des Steuersatzes als auch auf den Ansatz des persönlichen Freibetrags aus und kommt grundsätzlich auch dem deutschen Stifter zugute bei Vermögensübertragung auf eine privatnützige liechtensteinische Stiftung.
Auch Nachstiftungen profitieren von dem Schenkungsteuerklassenprivileg unter der Voraussetzung, dass die Möglichkeit der Nachstiftung in den Statuten vorgesehen ist.

Verschonungsregelungen für begünstigtes Unternehmensvermögen

Das deutsche Erbschaftsteuergesetz / Schenkungssteuergesetz sieht Verschonungsregelungen für begünstigtes Unternehmensvermögen vor. Diese Regelungen gelten auch für in Deutschland ansässige Stifter bei Vermögensübertragungen auf eine privatnützige liechtensteinische Stiftung.
Hierzu zählen im Wesentlichen:

  • inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebstätte im Raum der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum dient;
  • inländisches Betriebsvermögen, vor allem Gewerbebetriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte im Raum der EU bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum dient;
  • Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz im Raum der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum, wenn eine Beteiligung zu mehr als 25 Prozent besteht.

Dem Erwerber von begünstigtem Unternehmensvermögen werden zwei Modelle eingeräumt. Bei der Regelverschonung (ohne Antrag) wird zunächst ein Verschonungsabschlag von 85 Prozent gewährt:

  • Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer auf 85 Prozent des begünstigten Unternehmensvermögens wird zunächst gestundet und bei erfolgreicher Unternehmensfortführung im Sinne des Erbschaftsteuergesetzes anteilig für jedes Jahr erlassen.
  • Der Betrieb muss mindestens fünf Jahre lang fortgeführt werden.
  • Während dieser fünf Jahre muss die Lohnsumme mindestens 400 Prozent der durchschnittlichen Lohnsumme der vergangenen fünf Jahre von Betriebsübergang erreichen.
  • Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 50 Prozent des Unternehmenswerts ausmachen.

Bei der Verschonungsoption wird der Familienstiftung auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen zunächst eine 100-prozentige Erbschaftsteuerbefreiung gewährt. Die Erbschaft- oder Schenkungsteuer wird zunächst gestundet und bei erfolgreicher Fortführung des Unternehmens für jedes Jahr anteilig und nach sieben Jahren vollständig erlassen. Die Voraussetzungen:

  • Die Lohnsumme während der Frist von sieben Jahren muss 700 Prozent der durchschnittlichen Löhne der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag ausmachen.
  • Das Verwaltungsvermögen darf maximal 10 Prozent des Unternehmenswerts betragen.

Zum Verwaltungsvermögen zählen im Wesentlichen

  • Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke;
  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 Prozent und weniger beträgt;
  • Beteiligungen an Personengesellschaften sowie Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50 Prozent beträgt;
  • Wertpapiere und vergleichbare Forderungen, die nicht dem Hauptzweck des Betriebs einer Bank oder Versicherung dienen;
  • Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, die nicht dem Hauptzweck des Betriebs bzw. der Gesellschaft dienen.

Bei Verstoß gegen die Behaltefristen oder bei Nichteinhalten der Lohnsummen tritt eine Verkürzung des Verschonungsabschlags ein. Als schädlich gelten unter anderem die Betriebsveräußerung, Betriebsaufgabe oder Teilveräußerung sowie die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichen Betriebsgrundlagen, Überentnahmen oder die Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Umsatzsteuer. Stattet der Stifter die privatnützige liechtensteinische Stiftung mit Barvermögen aus, wird hierdurch keine Umsatzsteuer ausgelöst. Die (unentgeltliche) Übertragung eines Betriebs oder Teilbetriebs auf eine privatnützige liechtensteinische Stiftung stellt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen dar.
Werden einzelne Wirtschaftsgüter dem Betriebsvermögen entnommen und auf die Stiftung übertragen, begründet dies eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe.

Grunderwerbsteuer. Die unentgeltliche Zuwendung eines Grundstücks an eine privatnützige liechtensteinische Stiftung löst keine Grunderwerbsteuer aus. Zu beachten ist, dass bei Gegenleistungen der Stiftung, wie z.B. die Übernahme von Verbindlichkeiten, Grunderwerbsteuer mit 3,5 Prozent anfällt.

Wegzugsbesteuerung (außensteuerliche Erfassung stiller Reserven)

Widmet ein in Deutschland ansässiger Stifter wesentliche Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft einer privatnützigen liechtensteinischen Stiftung, führt eine derartige Maßnahme zur Erfassung der in den gewidmeten Beteiligungen enthaltenen stillen Reserven im Zuge der „Wegzugsbesteuerung“ und löst einkommensteuerliche Folgen aus.
Durch eine rechtzeitige geschickte Umstrukturierung lässt sich eine Wegzugsbesteuerung umgehen.

Widmung von Beteiligungen an Personengesellschaften sind in der Regel einkommenssteuerneutral, da es zu keiner Aufdeckung stiller Reserven kommt.

Auch eine Übertragung von Immobilienvermögen ist außensteuerrechtlich in Deutschland nicht erfasst, da nach der Übertragung durch die beschränkte Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerpflicht der liechtensteinischen Stiftung die laufenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und Veräußerungsgeschäften in Deutschland erfasst bleiben.
Das deutsche Steuerrecht erfasst auch keine stillen Reserven bei der Widmung von liquidem Vermögen.

Das liechtensteinische Steuerrecht kennt keine der deutschen Wegzugsbesteuerung vergleichbare Steuer.

Zinszahlungen auf Stifterdarlehen

Neben schenkungssteuerlichen Zuwendungen kann der Stifter zur Finanzierung der Stiftung auch Darlehen an die Stiftung ausreichen.
Auf Stifterebene sind die Zinsen Einkünfte aus Kapitalvermögen und mit 25% in Deutschland zu deklarieren und zu versteuern.
Liechtenstein behält keine Quellensteuer ein auf geleistete Zinsen.

Einkommenssteuerliche Hinzurechnung der Stiftungserträge beim Stifter in Deutschland

1. Treuhandähnliche Stiftungsgestaltung

Eine einkommenssteuerliche Hinzurechnung der Erträge der Stiftung zum Stifter erfolgt,

  • wenn der Stifter sich so umfassende Rechte im Rahmen des Stiftungsgeschäfts vorbehalten hat, dass er anschließend die Stiftung und deren Organe von der Einwirkung auf die Wirtschaftsgüter der Stiftung wirtschaftlich ausschließen kann,
  • bei uneingeschränkten Vorbehalten von Widerrufsrechten des Stiftungsgeschäfts oder umfassend vorbehaltenen Änderungsrechten des Stifters,
  • bei Stiftungsgestaltungen mittels weisungsgebundener Mandatsverträge zwischen Stifter und Verwaltungsorgan (Treuhänder).

2. Institutionelle Beherrschung des geschäftsführenden Stiftungsorgans durch den Stifter und dessen Angehörige

Sind an einer liechtensteinischen Stiftung mehrheitlich Familienangehörige des Stifters begünstigt, obliegt es dem Stifter und dessen Angehörigen den Nachweis zu führen, dass keinerlei Einflussnahmerechte der Begünstigten auf die Stiftung bestehen.
Gelingt dies nicht, kann es zu einer einkommenssteuerlichen Hinzurechnung beim Stifter kommen.



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