D3 Wirtschaftliche Belastung einer liechtensteinischen Stiftung mit Vermögenswerten in Deutschland

Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Liechtenstein

Die liechtensteinische privatnützige Stiftung gilt nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Liechtenstein als ansässige Gesellschaft im Sinne des Abkommens und ist deshalb in der Regel abkommensberechtigt unter der Bedingung, dass sie intransparent gestaltet ist, eine Vermögensverselbständigung stattgefunden hat und kein Rechtsmissbrauch und Rechtsform einer PVS vorliegt pp.
Die Realwirtschaftsklausel findet auf Stiftungen keine Anwendung.

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Dividenden und Zinsen

Die deutschen Dividenden können in Liechtenstein, dem Ansässigkeitsstaat der Stiftung, besteuert werden. Deutschland kann nur in sehr begrenztem Umfang Quellensteuer abziehen.
Besteht über einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 10% der stimmberechtigten Anteile der deutschen Kapitalgesellschaft, so reduziert sich die deutsche Quellensteuer auf 0% des Bruttoertrags der Dividenden.
Bestehen mindestens 10%ige stimmberechtigte Anteile, ist aber die Mindesthaltedauer von zwölf Monaten nicht erfüllt, reduziert sich der deutsche Quellensteuerabzug auf 5%.
Ist die Mindestbeteiligung von über 10% nicht erreicht, vermindert sich die Quellensteuer nur auf 15%.
Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Liechtenstein können die deutschen Zinsen ausschließlich in Liechtenstein besteuert werden.
Die deutschen Zinsen aus öffentlichen Anleihen unterliegen bei der liechtensteinischen Stiftung der Ertragssteuer von 12,5%, aber in Deutschland wird keine Quellensteuer erhoben.

Veräußerungsgewinne wesentlicher Beteiligungen an einer deutschen Kapitalgesellschaft

In der Regel sind die Veräußerungsgewinne sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein steuerfrei.

Gewinne aus Mitunternehmeranteil an deutscher Personengesellschaft / Betriebsstätte Veräußerungsgewinne

Liechtenstein stellt die deutschen Betriebsstättenergebnisse von einer liechtensteinischen Stiftung vollständig von einer Besteuerung in Liechtenstein frei.

Es verbleibt eine beschränkte Körperschaftssteuerpflicht der Stiftung in Deutschland in Höhe von 15% zuzügl. Gewerbesteuer.
Das Gleiche gilt für Veräußerungsgewinne an deutschen Betriebs-Mitunternehmeranteilen.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland – Liechtenstein hat der Betriebsstättenstaat das Besteuerungrecht unter Anwendung der Freistellungsmethode. In der Regel verbleibt es damit bei der in Deutschland anfallenden Steuer (15% deutsche Körperschaftssteuer zuzügl. Gewerbesteuer).


Besteuerung von Mitunternehmeranteilen an deutschen Personengesellschaften in DE, AT
DE: Besteuerung von laufenden Gewinnen 15% deutsche Körperschaftsteuer, ggf. zzgl. Gewerbesteuer bis zu 31,5%
Besteuerung von realisierten Wertgewinnen der Beteiligung 15% deutsche Körperschaftsteuer, ggf. zzgl. Gewerbesteuer bis zu 31,5%
AT: Besteuerung von laufenden Gewinnen 25% österreichische Körperschaftsteuer, auf die 15% deutsche Körperschaftsteuer und dt. Gewerbesteuer angerechnet wird. Ggf. Gewerbesteuerüberhang
Besteuerung von realisierten Wertgewinnen der Beteiligung 25% österreichische Körperschaftsteuer, auf die 15% deutsche Körperschaftsteuer und dt. Gewerbesteuer angerechnet wird. Ggf. Gewerbesteuerüberhang

Besteuerung in Deutschland belegener Immobilien

Grundsätzlich ist der Erwerb einer in Deutschland belegenen Immobilie durch einen ausländischen Rechtsträger grunderwerbssteuerpflichtig.
Ist der Übertragungsvorgang schenkungssteuerpflichtig, entfällt die Grunderwerbssteuerpflicht, und zwar unabhängig davon, ob die Schenkungssteuer nur reduziert oder gar nicht anfällt.

Werden Anteile an Immobiliengesellschaften veräußert, kann eine Grunderwerbssteuerpflicht bei Beachtung bestimmter Gestaltungsvarianten vermieden werden.

Auslandstiftungen sind in Deutschland mit ihren deutschen Einkünften beschränkt körperschaftssteuerpflichtig (15%).

In Liechtenstein sind ausländische Miet- und Pachterträge und Immobilienveräußerungserlöse von der Ertragsbesteuerung freigestellt, so dass es im Ergebnis bei der Steuerlast in Deutschland bleibt.

Ein reiner Immobilienbesitz in Deutschland begründet grundsätzlich keine Betriebsstätte und damit keine Gewerbesteuerpflicht in Deutschland, sofern die Stiftung in Deutschland lediglich vermögensverwaltend ist.

Realisierte Wertgewinne deutscher Immobilien sind sowohl in Deutschland als auch bei der privatnützigen Stiftung Liechtenstein außerhalb einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei.


Besteuerung deutscher Immobilien in DE, AT
DE: Besteuerung der Miet-und Pachterträge 15% deutsche Körperschaftsteuer
Besteuerung von realisierten Wertgewinnen der Immobilie nach Widmung 15% deutsche Körperschaftsteuer; außerhalb einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei
AT: Besteuerung der Miet-und Pachterträge 15% deutsche Körperschaftsteuer
Besteuerung von realisierten Wertgewinnen der Immobilie nach Widmung 15% deutsche Körperschaftsteuer; außerhalb einer Haltefrist von 10 Jahren steuerfrei



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