D2 Besteuerung von Zuwendungen der privatnützigen liechtensteinischen Stiftung an in Deutschland ansässige Destinatäre (Begünstigte)

Ausschüttungen der liechtensteinischen Stiftung an Begünstigte, die nicht in Liechtenstein unbeschränkt steuerpflichtig sind, bleiben in Liechtenstein steuerfrei. Die Ausschüttung führt nicht zu einer beschränkten Steuerpflicht und es wird keine Quellensteuer erhoben.

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Deutsche Einkommensteuer

Alle Leistungen der liechtensteinischen Stiftung aus den Erträgen an in Deutschland ansässige Begünstigte (Destinatäre) sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen in Deutschland einkommensteuerpflichtig und unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.

Ist der Stifter gleichzeitig Begünstigter, gelten die gleichen Bestimmungen.

Deutsche Schenkungsteuer

Ob Leistungen der liechtensteinischen Stiftung an in Deutschland ansässige Destinatäre (Begünstigte) der Schenkungsteuer unterliegen, hängt davon ab, ob das Stiftungsvermögen satzungsgemäß verwendet wird. Satzungsmäßige Zuwendungen werden nicht freiwillig erbracht und bleiben damit schenkungsteuerfrei.

Vermögensauskehrung bei Stiftungsauflösung

Deutsche Einkommensteuer

Leistungen aus den Erträgen der privatnützigen liechtensteinischen Stiftung anlässlich der Stiftungsaufhebung an den Stifter, seine Angehörigen oder deren Abkömmlingen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung als Einkünfte aus Kapitalvermögen einkommensteuerpflichtig. Sie unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer.

Deutsche Schenkungsteuer

Die Vermögensauskehrung anlässlich der Stiftungsaufhebung ist schenkungsteuerpflichtig. Für die Bestimmung der Schenkungsteuerklasse gilt der Stifter als Schenker. Folglich wird die Steuerklasse samt zugehörigem Steuersatz und Freibetrag nach dem günstigeren Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Stifter und dem Anfallsberechtigten ermittelt.
Bei Rückübertragung des Vermögens auf den Stifter unterliegt jedoch die Schenkungsteuer der ungünstigen Schenkungssteuerklasse III.



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