Vermögensschutz mittels Stiftung in Liechtenstein

Für vermögende Privatpersonen und Unternehmer ist Liechtenstein der beste Standort, um sich gegen politische Risiken und steuerliche Änderungsrisiken abzusichern. Die Familienstiftung / Unternehmensstiftung in Liechtenstein ist dabei das geeignete Instrument, unternehmerische Haftungsrisiken zu minimieren, Familienvermögen rechtzeitig vor dem Zugriff Dritter zu schützen und Liquiditätsabflüsse durch Pflichtteilsansprüche oder eheliche Güterstandsausgleichsansprüche zu verhindern.

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Vermögensschutz durch schenkweise oder entgeltliche Übertragung von Vermögenswerten auf eine liechtensteinische Familien-/ Unternehmensstiftung

Ein Unternehmer oder eine vermögende Privatperson kann mittels einer liechtensteinischen Stiftung unternehmensspezifischen und sonstigen Haftungsrisiken begegnen durch:

– Schenkweise Übertragung seiner Vermögenswerte auf die liechtensteinische Stiftung unter völliger Loslösung von den Vermögenswerten bei gleichzeitiger mittelbarer Einflussnahme und Nutzungsmöglichkeit.

– Entgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten auf die liechtensteinische Stiftung bei gleichzeitiger Finanzierung über einen Darlehensvertrag mit Stundungsabrede.

Hinweis: Beide Varianten können durch eine geeignete Vertragsgestaltung im Sinne eines effektiven Vermögensschutzes (Asset protection)  „vollstreckungsfest“ abgesichert werden.

Der Stifter trennt sich jeweils von seinem Eigentum mit der Folge, dass sich das Haftungssubstrat beim Stifter verringert zu Lasten potenzieller unternehmerischer oder privater Gläubiger oder Gläubigern aus dem Familienkreis (Pflichtteilsberechtigte, Zugewinnausgleichsberechtigte).

Innerhalb bestimmter Fristen haben Gläubiger oder Familienangehörige aber die Möglichkeit, die Vermögensdispositionen des Stifters anzufechten (Anfechtung) und ihre Ansprüche bei der Stiftung rechtlich durchzusetzen.

Der Stifter hat deshalb insbesondere ein Interesse an kurzen Anfechtungsfristen / Anrechnungsfristen und einer gesetzlich generell eingeschränkten Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen.

Die liechtensteinische Familienstiftung/Unternehmensstiftung bietet hier ausgesprochen interessante Vorteile.

Vermögensschutz durch Familienstiftung / Unternehmensstiftung in Liechtenstein gegenüber unternehmerischen und privaten Gläubigern

In Liechtenstein ist eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine liechtensteinische Familienstiftung / Unternehmensstiftung  bei Vermögenshaftungssituationen auf Stifterebene nur innerhalb einer Frist von einem Jahr anfechtbar.

Wichtig: Die Anfechtungsfrist beginnt zu laufen mit endgültiger Loslösung (Entreicherung) des Stifters von den gewidmeten Vermögenswerten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist der Schenkung gehört das gewidmete Vermögen nicht mehr zur persönlichen Haftungsmasse des ehemaligen Vermögensinhabers (Stifters).

Die Anfechtung der Vermögensübertragung eines ausländischen Stifters kann vor dem ausländischen oder liechtensteinischen Gericht betrieben werden.

In Deutschland kann ein Gläubiger das originäre Stiftungsgeschäft und Zuwidmungen anfechten innerhalb einer Vierjahresfrist. Bei Zu- oder Nachstiftungen gilt sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein Rechtswahlfreiheit, d.h. der Schenkungsvertrag kann liechtensteinischem Recht oder deutschem Recht unterstellt werden.

Eine Anfechtung in Deutschland ist aus prozessualen Gründen langwierig und hat in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg.

Wichtig: Bei einer Anfechtung in Liechtenstein gilt neben der kurzen Anfechtungsfrist von einem Jahr die Regelung, dass Verfügungen in Entsprechung sittlicher Pflichten nicht anfechtbar sind. Demnach unterliegen angemessene Versorgungsleistungen der Stiftung an die Familie nicht der Anfechtung. Das Gleiche gilt grundsätzlich bei Verfügungen zugunsten gemeinnütziger Stiftungen.

Letztlich müssen ausländische Anfechtungskläger in Liechtenstein erhebliche Prozesskostenkaution erbringen.

Wichtig: Ein imAusland erwirktes Gerichtsurteil ist nur vollstreckbar hinsichtlich dort belegenen Vermögens. Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Liechtenstein ist nicht möglich (ausgenommen Schweiz, Österreich).

Fazit: In der Regel wird in der Praxis der Abschluss eines mehrinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein innerhalb der kurzen Ausschlussfrist von einem Jahr nicht möglich und damit zum Scheitern verurteilt sein.

Vermögensschutz bei unternehmerischen Haftungsrisiken in DE, AT

DE: Anfechtung in Deutschland Stiftungsgeschäft: Vierjahresfrist
Bei Zuwidmung: Vierjahresfrist, uneingeschränkte Rechtswahl
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung: unbeschränkt
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: gegeben
Anfechtbarkeit im Sitzland der Stiftung: gegeben
AT: Anfechtung in Deutschland Stiftungsgeschäft: Zweijahresfrist
Bei Zuwidmung: Zweijahresfrist, uneingeschränkte Rechtswahl
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung: unbeschränkt
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: gegeben
Anfechtbarkeit im Sitzland der Stiftung: gegeben

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Vermögensschutz durch Familienstiftung / Unternehmensstiftung in Liechtenstein gegenüber Pflichtteilsberechtigten

Widmet ein ausländischer Stifter Vermögenswerte einer liechtensteinischen Stiftung als originäres Stiftungsgeschäft oder als Nachstiftung, gilt vor ausländischen Gerichten oft ein nationales Personal- und Erbstatut einschließlich eines Pflichtteilrechts.

Zum Beispiel können nach deutschem Recht die Pflichtteilergänzungsansprüche gegen die liechtensteinische Stiftung nach dem deutschen Abschmelzungsmodell (10% pro Jahr) innerhalb einer Zehnjahresfrist vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, wobei als Fristbeginn der Zeitpunkt der vollständigen Loslösung des Stifters von seinem Vermögenswert anzusehen ist.

Wichtig: Zur Befriedigung der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche  ist zunächst das Vermögenssubstrat des ausländischen Erblassers heranzuziehen ist. Die liechtensteinische Stiftung kann nur subsidiär in Anspruch genommen werden.

Eventuell ergehende ausländische Gerichtsurteile werden in Liechtenstein weder anerkannt, noch können sie durchgesetzt werden, da keine internationalen Abkommen mit Liechtenstein bestehen.
Allerdings kann im Ausland befindliches Vermögen der Stiftung vollstreckt werden.

Die Pflichtteilsberechtigten des Stifters können aber auch vor dem Landgericht in Liechtenstein Ansprüche auf ausländische Pflichtteilsergänzung gegenüber in Liechtenstein ansässigen Stiftungen geltend machen.

Wichtig: In Liechtenstein sind grundsätzlich Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken von der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen.

Nach liechtensteinischem Recht beträgt die Anfechtungsfrist bei Pflichtteilsrechten nur zwei Jahre. Die liechtensteinischen Gerichte gehen davon aus, dass die Zweijahrespflicht mit der vollständigen Loslösung des Stifters von seinem Vermögenswert beginnt.

Auch etwaige Auskunftsrechte eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber der liechtensteinischen Stiftung unterliegen der zweijährigen Auskunftspflicht, was relevant ist, da bei lediglich „hinterlegten Stiftungen“ nur bedingt öffentlich zugängliche Informationen vorliegen zwischen der Verbindung Erblasser und Stiftung.

Praxistipp: Ist die anfängliche Stiftungsdotierung symbolischer Natur und wird der Großteil des Vermögens als Zu- oder Nachstiftung übertragen, ist das auf diese Schenkung anwendbare Recht – nach liechtensteinischem Recht – frei wählbar und könnte einer Rechtsordnung unterstellt werden, die kein Pflichtteilsrecht kennt.

Fazit: Ein ausländischer Erblasser könnte somit Pflichtteilsansprüchen entgehen, ohne seinen Wohnsitz zu verlegen oder eine neue Staatsangehörigkeit erwerben zu müssen.

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Vermögensschutz bei Pflichtteilsrechten in DE, AT

DE: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen pflichtteilsrechtlichen Klage im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
AT: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen pflichtteilsrechtlichen Klage im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)

Vermögensschutz durch Familienstiftung / Unternehmensstiftung in Liechtenstein gegenüber Ehegatten (Güterstandsausgleichsansprüchen)

Im Ausland titulierte Zugewinnausgleichsansprüche gegen von ausländischen Stiftern wirksam errichtete liechtensteinische Stiftungen werden in Liechtenstein nicht anerkannt und können nicht durchgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind der Zugriff auf im Ausland belegene Vermögenswerte der Stiftung.

Grundsätzlich kann der Anspruchsteller seine Zugewinnausgleichsansprüche auch vor liechtensteinischen Gerichten geltend machen, wobei in der Regel ausländisches Recht anzuwenden wäre.

Wichtig: Das liechtensteinische Recht kennt aber keine Regelung der Anfechtungsmöglichkeit bei Verkürzung von Zugewinnausgleichsansprüchen durch Vermögenszuwendung an die Stiftung.

Gerichtsentscheidungen hierzu gibt es bislang nicht. Möglicherweise wird auf das materielle ausländische Güterstandsrecht zurückgegriffen werden mit einem Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz, allerdings mit begrenzter Durchsetzbarkeit auf im Ausland belegenes Stiftungsvermögen.

Vermögensschutz bei Zugewinnausgleichsansprüchen in DE, AT

DE: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
AT: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutsch land): Güterstandsausgleich i. H. v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H. v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist

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