C1 Vermögensschutz Basisvarianten mittels FL-Stiftung

Ein deutscher Unternehmer oder eine vermögende Privatperson kann mittels einer liechtensteinischen Stiftung unternehmensspezifischen und sonstigen Haftungsrisiken begegnen durch:

  1. Schenkweise Übertragung seiner Vermögenswerte auf die liechtensteinische Stiftung unter völliger Loslösung von den Vermögenswerten bei gleichzeitiger mittelbarer Einflussnahme und Nutzungsmöglichkeit.
  2. Entgeltliche Übertragungen von Vermögenswerten auf die liechtensteinische Stiftung bei gleichzeitiger Finanzierung über einen Darlehensvertrag mit Stundungsabrede.

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Beide Varianten können durch eine geeignete Vertragsgestaltung im Sinne eines effektiven Vermögensschutzes (Asset Protection) „vollstreckungsfest“ abgesichert werden.

Der Stifter trennt sich jeweils von seinem Eigentum mit der Folge, dass sich das Haftungssubstrat beim Stifter verringert zu Lasten potenzieller unternehmerischer oder privater Gläubiger oder Gläubigern aus dem Familienkreis (Pflichtteilsberechtigte, Zugewinnausgleichsberechtigte).

Innerhalb bestimmter Fristen haben deshalb Gläubiger oder Familienangehörige die Möglichkeit, die Vermögensdispositionen des Stifters anzufechten (Anfechtung) und ihre Ansprüche bei der Stiftung rechtlich durchzusetzen.

Der Stifter muss insbesondere ein Interesse haben an kurzen Anfechtungsfristen / Anrechnungsfristen und einer gesetzlich generell eingeschränkten Vollstreckbarkeit von Gerichtsurteilen.

Zum Thema Vermögensschutz (Asset Protection) bietet die liechtensteinische Stiftung ausgesprochen interessante Vorteile.



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