C3 Haftung der Liechtensteinischen Stiftung gegenüber Pflichtteilberechtigten

Widmet ein deutscher Stifter Vermögenswerte einer liechtensteinischen Stiftung als originäres Stiftungsgeschäft oder als Nachstiftung gilt vor deutschen Gerichten das deutsche Personal- und Erbstatut einschließlich des Pflichtteilrechts.

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Pflichtteilergänzungsansprüche gegen die liechtensteinische Stiftung können nach dem Abschmelzungsmodell (10% pro Jahr) innerhalb einer Zehnjahresfrist vor deutschen Gerichten geltend gemacht werden, wobei als Fristbeginn der Zeitpunkt der vollständigen Loslösung des Stifters von seinem Vermögenswert anzusehen ist.

Zu beachten ist, dass zur Befriedigung der Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsansprüche zunächst das Vermögenssubstrat des deutschen Erblassers heranzuziehen ist. Die liechtensteinische Stiftung kann nur subsidiär in Anspruch genommen werden.

Eventuell ergehende deutsche Gerichtsurteile werden in Liechtenstein weder anerkannt, noch können sie durchgesetzt werden, da keine internationalen Abkommen mit Liechtenstein bestehen.
Allerdings kann in Deutschland befindliches Vermögen der Stiftung vollstreckt werden.

Die Pflichtteilsberechtigten des Stifters können aber auch vor dem Landgericht in Liechtenstein Ansprüche auf deutsche Pflichtteilsergänzung gegenüber in Liechtenstein ansässigen Stiftungen geltend machen.

In Liechtenstein sind grundsätzlich Schenkungen zu gemeinnützigen Zwecken von der Anrechnung auf den Pflichtteil ausgenommen.

Wesentlich ist, dass nach liechtensteinischem Recht die deutsche Zehnjahresfrist im Hinblick auf eine „Herabsetzungsklage“ nur zwei Jahre beträgt. Der Vermögensschutz der Liechtenstein-Stiftung ist damit bereits über die allgemeinen zeitlichen Grenzen des Pflichtteilsrechts verstärkt. Die liechtensteinischen Gerichte gehen davon aus, dass die Zweijahrespflicht mit der vollständigen Loslösung des Stifters von seinem Vermögenswert beginnt.

Auch etwaige Auskunftsrechte eines Pflichtteilsberechtigten gegenüber der liechtensteinischen Stiftung unterliegen der zweijährigen Auskunftspflicht, was relevant ist, da bei lediglich „hinterlegten Stiftungen“ nur bedingt öffentlich zugängliche Informationen vorliegen zwischen der Verbindung Erblasser und Stiftung.

Weitere Gestaltungsvariante der Schutzwirkung liechtensteinischer Stiftungen Pflichtteilsansprüche:
Ist die anfängliche Stiftungsdotierung symbolischer Natur und wird der Großteil des Vermögens als Zu- oder Nachstiftung übertragen, ist das auf diese Schenkung anwendbare Recht – nach liechtensteinischem Recht – frei wählbar und könnte einer Rechtsordnung unterstellt werden, die kein Pflichtteilsrecht kennt.

Ein deutscher Erblasser könnte somit Pflichtteilsansprüchen entgehen, ohne seinen Wohnsitz zu verlegen oder eine neue Staatsangehörigkeit erwerben zu müssen.


Vermögensschutz bei Pflichtteilsrechten in DE, AT
DE: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen pflichtteilsrechtlichen Klage im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
AT: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen pflichtteilsrechtlichen Klage im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Pflichtteilsrechte i.H.v. 50% des ges. Erbteils, 10 Jahre Frist (Abschmelzungsmodell)



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