C4 Haftung der Liechtensteinischen Stiftung gegenüber Ehegatten

In Deutschland titulierte Zugewinnausgleichsansprüche gegen von deutschen Stiftern wirksam errichtete liechtensteinische Stiftungen werden in Liechtenstein nicht anerkannt und können nicht durchgesetzt werden. Ausgenommen hiervon sind der Zugriff auf in Deutschland belegene Vermögenswerte der Stiftung.

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Grundsätzlich kann der Anspruchsteller seine Zugewinnausgleichsansprüche auch vor liechtensteinischen Gerichten geltend machen, wobei in der Regel deutsches Recht anzuwenden wäre.

Das liechtensteinische Recht kennt aber keine Regelung der Anfechtungsmöglichkeit bei Verkürzung von Zugewinnausgleichsansprüchen durch Vermögenszuwendung an die Stiftung.

Gerichtsentscheidungen hierzu gibt es bislang nicht. Möglicherweise wird auf das materielle deutsche Güterstandsrecht zurückgegriffen werden mit einem Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz, allerdings mit begrenzter Durchsetzbarkeit auf in Deutschland belegenes Stiftungsvermögen.


Vermögensschutz bei Zugewinnausgleichsansprüchen in DE, AT
DE: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Gegeben
AT: Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben in Deutsch land): Güterstandsausgleich i. H. v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen Nachstiftungen (betrieben in Deutschland): Güterstandsausgleich i.H. v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: Gegeben
Gegen das originäre Stiftungsgeschäft (betrieben im Sitzland der Stiftung): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist
Gegen die Nachstiftung (betrieben im Sitzland der Stiftung): Güterstandsausgleich i.H.v. 50% der Zugewinndifferenz; 10 Jahre Frist



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