B2 Laufende Ertragsbesteuerung Regelbesteuerung und Steuerbefreiung auf Stiftungsebene

Ertragssteuer Regelbesteuerung

Liechtensteinische privatnützige Stiftungen sind mit ihren gesamten Erträgen unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sich Ihr Sitz oder Ort Ihrer tatsächlichen Verwaltung in Liechtenstein befindet. Verbleibt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über das Stiftungsvermögens beim Stifter, wird dieser als wirtschaftlicher Eigentümer des Stiftungsvermögens angesehen mit der Folge, dass ihm die Einkünfte zuzuordnen und bei ihm besteuert werden und nicht bei der Stiftung.

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Bemessungsgrundlage der Ertragssteuer ist der steuerpflichtige Reinertrag, der sich aus der Jahresrechnung ergibt.
Der Ertragssteuersatz beträgt einheitlich 12,5% des Reinertrags (Flatrate). Zu einer effektiven Steuersatzminderung führt die Möglichkeit des Abzugs der Verzinsung des Eigenkapitals in Höhe von derzeit rund 3,75% als begründeter Aufwand.
Unabhängig vom Jahresergebnis unterliegen steuerpflichtige Stiftungen in Liechtenstein einer Mindestertragssteuer von 1800 CHF, die in vollem Umfang auf die Ertragssteuer anrechenbar ist.
Unwiderrufliche Stiftungen, die der Ertragssteuer unterliegen, müssen jährlich eine Steuererklärung einreichen und werden veranlagt.
Widerrufliche Stiftungen müssen für Vermögenserträge keine Steuererklärung einreichen und haben lediglich eine Mindestertragssteuer zu entrichten. Andere Erträge sind zu erklären und unterliegen der Ertragssteuer.

Steuerbefreiungen von der Ertragssteuer

Das liechtensteinische Steuerrecht gewährt juristischen Personen und damit auch liechtensteinischen Stiftungen folgende Steuerbefreiungen:

  1. Erträge aus der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlich genutzter ausländischer Grundstücke sowie aus jeder anderen land- und forstwirtschaftlichen Produktion im Ausland;
  2. Ausländische Betriebsstättenergebnisse;
  3. Miet- und Pachterträge aus im Ausland gelegenen Grundstücken;
  4. Inländische Grundstücksgewinne, soweit diese im Inland der Grundstücksgewinnsteuer unterliegen, sowie Kapitalgewinne aus der Veräußerung von ausländischen Grundstücken;
  5. Gewinnanteile aufgrund von Beteiligungen an juristischen Personen;
  6. Ausschüttungen von Stiftungen, stiftungsähnlich ausgestalteten Anstalten und besonderen Vermögenswidmungen mit Persönlichkeit;
  7. Kapitalgewinne aus der Veräußerung oder Liquidation sowie nicht realisierte Wertsteigerungen von Beteiligungen an juristischen Personen;
  8. Erträge aus dem verwalteten Vermögen von Organismen für gemeinsame
    Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG, von
    Investmentunternehmen nach dem IUG, von alternativen
    Investmentfonds nach dem AIFMG oder von vergleichbaren, nach dem
    Recht eines anderen Staates errichteten Organismen für gemeinsame
    Anlagen;
  9. Erträge aus dem Nettovermögen von juristischen Personen, welche dem Pensionsfondsgesetz unterstehen, sofern dieses Vermögen ausschließlich und unwiderruflich der betrieblichen Altersvorsorge zugeordnet ist;
  10. Kapitalzuwächse aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Steuerrecht in DE, AT
DE: Körperschaftsteuer; Regelsatz 15%, ; ggf. Gewerbesteuer; Erbersatzsteuer
AT: Körperschaftsteuer; Regelsatz 25% mit Besonderheiten für Privatstiftungen, Quellensteuersatz 5% lt. DBA DE-AT


Besteuerung von liquidem Bankvermögen in DE, AT
DE: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Portfoliobeteiligungen eff. 0,79%
Besteuerung erhaltener Dividenden eff. 0, 79%; zzgl. durch anwendbare DBA reduzierte Quellensteuer von i.d.R. 15% im Quellenstaat
Besteuerung erhaltener Zinsen 15% Körperschaftsteuer
AT: Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Portfoliobeteiligungen 0% außerhalb der Spekulationsfrist von einem Jahr, sonst 25%
Besteuerung erhaltener Dividenden 0% zzgl. durch anwendbare DBA reduzierte Quellensteuer von i.d.R. 15% im Quellenstaat
Besteuerung erhaltener Zinsen 25% Zwischensteuer



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