C2 Haftung der liechtensteinischen Stiftung gegenüber unternehmerischen und privaten Gläubigern

In Liechtenstein ist eine Übertragung von Vermögenswerten auf eine liechtensteinische privatnützige Stiftung (Stiftungsgeschäft und Zuwidmung) bei Vermögenshaftungssituationen bei Vermögenshaftungssituationen auf Stifterebene nur innerhalb einer Frist von einem Jahr anfechtbar.

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Die Anfechtungsfrist beginnt zu laufen mit endgültiger Loslösung (Entreicherung) des Stifters von den gewidmeten Vermögenswerten. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist der Schenkung gehört das gewidmete Vermögen nicht mehr zur persönlichen Haftungsmasse des ehemaligen Vermögensinhabers (Stifters).

Die Anfechtung der Vermögensübertragung eines deutschen Stifters kann vor einem deutschen oder liechtensteinischen Gericht betrieben werden.

In Deutschland kann ein Gläubiger das originäre Stiftungsgeschäft und Zuwidmungen anfechten innerhalb einer Vierjahresfrist. Bei Zu- oder Nachstiftungen gilt sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein Rechtswahlfreiheit, d.h. der Schenkungsvertrag kann liechtensteinischem Recht oder deutschem Recht unterstellt werden.

Eine Anfechtung in Deutschland ist aus prozessualen Gründen langwierig und hat in der Praxis wenig Aussicht auf Erfolg.

Bei einer Anfechtung in Liechtenstein gilt neben der kurzen Anfechtungsfrist von einem Jahr die Regelung, dass Verfügungen in Entsprechung sittlicher Pflichten nicht anfechtbar sind. Demnach unterliegen angemessene Versorgungsleistungen der Stiftung an die Familie nicht der Anfechtung. Das Gleiche gilt grundsätzlich bei Verfügungen zugunsten gemeinnütziger Stiftungen.
Letztlich müssen ausländische Anfechtungskläger in Liechtenstein erhebliche Prozesskostenkaution erbringen.

Ein in Deutschland erwirktes Gerichtsurteil ist nur vollstreckbar hinsichtlich in Deutschland belegenen Vermögens. Die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Liechtenstein ist nicht möglich.

In der Regel wird in der Praxis der Abschluss eines mehrinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowohl in Deutschland als auch in Liechtenstein innerhalb der kurzen Ausschlussfrist von einem Jahr nicht möglich und damit zum Scheitern verurteilt sein.


Vermögensschutz bei unternehmerischen Haftungsrisiken in DE, AT
DE: Anfechtung in Deutschland Stiftungsgeschäft: Vierjahresfrist
Bei Zuwidmung: Vierjahresfrist, uneingeschränkte Rechtswahl
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung: unbeschränkt
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: gegeben
Anfechtbarkeit im Sitzland der Stiftung: gegeben
AT: Anfechtung in Deutschland Stiftungsgeschäft: Zweijahresfrist
Bei Zuwidmung: Zweijahresfrist, uneingeschränkte Rechtswahl
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung: unbeschränkt
Vollstreckbarkeit der in Deutschland betriebenen Anfechtung im Sitzland der Stiftung: gegeben
Anfechtbarkeit im Sitzland der Stiftung: gegeben



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